Abweichend von §
3 Abs. 1 des
Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 294) geändert worden ist, gilt:
"(1) Die Erhebungen nach §
1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 6.000 Haushalte, ab 1. Januar 1993 auf 2.000 Haushalte in jedem Monat."