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KAPITEL I - Fahrgastrechteverordnung (Verordnung (EU) 2021/782 k.a.Abk.)


KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand und Ziele


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Damit die Fahrgäste wirksam geschützt sind und der Schienenverkehr gefördert wird, sind in dieser Verordnung Vorschriften für den Eisenbahnverkehr festgelegt, die Folgendes betreffen:

a)
die Nichtdiskriminierung zwischen Fahrgästen hinsichtlich der Beförderungsbedingungen und der Bereitstellung von Fahrkarten;

b)
die Haftung von Eisenbahnunternehmen und ihre Versicherungspflicht gegenüber den Fahrgästen und deren Gepäck;

c)
die Rechte der Fahrgäste bei einem Unfall im Zusammenhang mit der Nutzung von Schienenverkehrsdiensten, der zum Tod, zur Verletzung oder zum Verlust oder zur Beschädigung von deren Gepäck führt;

d)
die Rechte der Fahrgäste bei Störungen wie Ausfall oder Verspätung, einschließlich deren Entschädigungsansprüche;

e)
präzise Mindestinformationen, auch in Bezug auf die Ausstellung von Fahrkarten, die Fahrgästen in einem barrierefreien Format und rechtzeitig bereitzustellen sind;

f)
die Nichtdiskriminierung von und Hilfeleistungen für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität;

g)
die Festlegung und Überwachung von Dienstqualitätsnormen und das Risikomanagement für die persönliche Sicherheit der Fahrgäste;

h)
die Bearbeitung von Beschwerden;

i)
allgemeine Durchsetzungsvorschriften.


Artikel 2 Anwendungsbereich


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1)
Diese Verordnung gilt unionsweit für internationale und inländische Eisenbahnfahrten und Schienenverkehrsdienste, die von einem oder mehreren nach der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genehmigten Eisenbahnunternehmen erbracht werden.

(2)
Die Mitgliedstaaten können Dienste, die ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken betrieben werden, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen. Diese Ausnahme gilt nicht bezüglich der Artikel 13 und 14.

(3)
Ausnahmen, die gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 vor dem 6. Juni 2021 gewährt wurden, bleiben bis zum Ablauf dieser Ausnahmen gültig. Ausnahmen, die gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 vor dem 6. Juni 2021 gewährt wurden, bleiben bis zum 7. Juni 2023 gültig.

(4)
Vor Ablauf einer inländischen Schienenpersonenverkehrsdiensten gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gewährten Ausnahme können die Mitgliedstaaten die betreffenden inländischen Schienenpersonenverkehrsdienste für einen weiteren Zeitraum von höchstens fünf Jahren von der Anwendung der Artikel 15, 17 und 19, des Artikels 20 Absatz 2 Buchstaben a und b und des Artikels 30 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ausnehmen.

(5)
Bis zum 7. Juni 2030 können Mitgliedstaaten festlegen, dass Artikel 10 nicht zur Anwendung kommt, wenn es für einen Infrastrukturbetreiber nicht technisch durchführbar ist, Echtzeitdaten im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 an Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufern, Reiseveranstaltern oder Bahnhofsbetreibern weiterzugeben. Die Mitgliedstaaten überprüfen mindestens alle zwei Jahre, inwieweit es technisch durchführbar ist, solche Daten weiterzugeben.

(6)
Vorbehaltlich des Absatzes 8 können die Mitgliedstaaten die folgenden Dienste von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen:

a)
Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs und Regionalverkehrs,

b)
internationale Schienenpersonenverkehrsdienste, bei denen ein erheblicher Teil, der mindestens einen fahrplanmäßigen Bahnhofshalt umfasst, außerhalb der Union betrieben wird.

(7)
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den gemäß den Absätzen 2, 4, 5 und 6 gewährten Ausnahmen in Kenntnis und legen die Gründe für diese Ausnahmen dar.

(8)
Gemäß Absatz 6 Buchstabe a gewährte Ausnahmen gelten nicht in Bezug auf die Artikel 5, 11, 13, 14, 21, 22, 27 und 28.

Wenn diese Ausnahmen Schienenpersonenverkehrsdienste des Regionalverkehrs betreffen, gelten sie außerdem nicht in Bezug auf Artikel 6 und 12, Artikel 18 Absatz 3 und Kapitel V.

Ungeachtet des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes können Schienenpersonenverkehrsdiensten des Regionalverkehrs gewährte Ausnahmen von der Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 und des Artikels 18 Absatz 3 bis zum 7. Juni 2028 gelten.

(1)
Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).




Artikel 3 Begriffsbestimmungen


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Eisenbahnunternehmen„ ein Eisenbahnunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU;

2. „Infrastrukturbetreiber„ einen Infrastrukturbetreiber im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU;

3. „Bahnhofsbetreiber„ eine Stelle in einem Mitgliedstaat, der die Verantwortung für die Leitung eines oder mehrerer Bahnhöfe übertragen wurde und bei der es sich um den Infrastrukturbetreiber handeln kann;

4. „Reiseveranstalter„ einen Veranstalter oder Vermittler im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 beziehungsweise 9 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), der kein Eisenbahnunternehmen ist;

5. „Fahrkartenverkäufer„ jeden Vermittler von Schienenverkehrsdiensten, der auf der Grundlage eines Vertrags oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Vermittler und einem oder mehreren Eisenbahnunternehmen Fahrkarten, einschließlich Durchgangsfahrkarten, verkauft;

6. „Beförderungsvertrag„ einen Vertrag über die entgeltliche oder unentgeltliche Eisenbahnbeförderung zwischen einem Eisenbahnunternehmen und einem Fahrgast über die Durchführung eines oder mehrerer Verkehrsdienste;

7. „Fahrkarte„ einen in beliebiger Form vorliegenden, gültigen Nachweis über den Abschluss eines Beförderungsvertrags;

8. „Buchung„ eine in Papierform oder elektronisch erteilte Beförderungsberechtigung aufgrund einer zuvor bestätigten personenbezogenen Beförderungsvereinbarung;

9. „Durchgangsfahrkarte„ eine Durchgangsfahrkarte im Sinne des Artikels 3 Nummer 35 der Richtlinie 2012/34/EU;

10. „Dienst„ einen Schienenpersonenverkehrsdienst, der zwischen Bahnhöfen nach einem Fahrplan betrieben wird, einschließlich Verkehrsdienste, die für eine Weiterreise mit geänderter Streckenführung angeboten werden;

11. „Fahrt„ die Beförderung eines Fahrgasts zwischen einem Abfahrtsbahnhof und einem Ankunftsbahnhof;

12. „inländischer Schienenpersonenverkehrsdienst„ einen Schienenpersonenverkehrsdienst, bei dem keine Grenze eines Mitgliedstaats überschritten wird;

13. „Schienenpersonenverkehrsdienst des Stadt- und Vorortverkehrs„ einen Schienenpersonenverkehrsdienst im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie 2012/34/EU;

14. „Schienenpersonenverkehrsdienst des Regionalverkehrs„ einen Schienenpersonenverkehrsdienst im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Richtlinie 2012/34/EU;

15. „Schienenpersonenverkehrsdienst des Fernverkehrs„ einen Schienenpersonenverkehrsdienst, bei dem es sich nicht um einen Schienenpersonenverkehrsdienst des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs oder Regionalverkehrs handelt;

16. „internationaler Schienenpersonenverkehrsdienst„ einen Schienenpersonenverkehrsdienst, der mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaats überquert und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat und einem Drittland ist;

17. „Verspätung„ die Zeitdifferenz zwischen der planmäßigen Ankunftszeit des Fahrgasts gemäß dem veröffentlichten Fahrplan und dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen oder erwarteten Ankunft am Zielbahnhof;

18. „Ankunft„ den Zeitpunkt, zu dem die Türen des Zuges am Bahnsteig des Bestimmungsorts geöffnet werden und das Aussteigen gestattet wird;

19. „Zeitfahrkarte„ eine für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten gültige Fahrkarte, die es dem berechtigten Inhaber erlaubt, auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimmten Netz während eines festgelegten Zeitraums mit der Eisenbahn zu reisen;

20. „verpasster Anschluss„ die Situation, in der ein Fahrgast während einer in Form einer Durchgangsfahrkarte verkauften Eisenbahnfahrt einen oder mehrere Dienste infolge der Verspätung oder des Ausfalls eines oder mehrerer vorheriger Dienste oder der Abfahrt eines Dienstes vor der planmäßigen Abfahrtszeit verpasst;

21. „Person mit Behinderung„ und „Person mit eingeschränkter Mobilität„ jede Person mit einer dauerhaften oder vorübergehenden körperlichen, geistigen, intellektuellen Behinderung oder sensorischen Beeinträchtigung, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren der vollen, tatsächlichen und mit anderen Fahrgästen gleichberechtigten Benutzung von Beförderungsmitteln durch diese Person entgegenstehen kann, oder eine Person, die bei der Benutzung von Beförderungsmitteln aufgrund des Alters nur eingeschränkt mobil ist;

22. „Bahnhof„ eine Eisenbahnanlage, in der Schienenpersonenverkehrsdienste abfahren, halten oder enden können.

(1)
Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1).