(1) Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Beamten der Zollverwaltung, die zur Teilnahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sportbekleidung eine Abnutzungsentschädigung gewährt.
(3) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... „§ 62 Anwärtererhöhungsbetrag". m) Die Angabe zu § 70a wird wie folgt gefasst: „§ 70a Dienstkleidung für Beamte". ... m) Die Angabe zu § 70a wird wie folgt gefasst: „ § 70a Dienstkleidung für Beamte". n) In der Angabe zu § 71 wird das Wort ... Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat." 40. § 70a wird wie folgt gefasst: „§ 70a Dienstkleidung für Beamte ... Bau und Heimat." 40. § 70a wird wie folgt gefasst: „ § 70a Dienstkleidung für Beamte (1) Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung ...
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 2 BwAttraktStG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... e) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 70a Dienstkleidung für Beamte der Zollverwaltung". 2. ... werden, entsprechend." 8. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt: „§ 70a Dienstkleidung für Beamte der Zollverwaltung ... 8. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt: „ § 70a Dienstkleidung für Beamte der Zollverwaltung (1) Beamten der Zollverwaltung, die ...