§ 56 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 56 Auslandsverwendungszuschlag


§ 56 hat 4 frühere Fassungen und wird in 49 Vorschriften zitiert

(1) 1Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). 2Dies gilt für

1.
Verwendungen auf Beschluss der Bundesregierung,

2.
Einsätze des Technischen Hilfswerks im Ausland nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,

3.
humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,

4.
Maßnahmen der Streitkräfte, die keine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht, oder

5.
Einsätze der Bundespolizei nach den §§ 8 und 65 des Bundespolizeigesetzes, einschließlich der in diesem Rahmen und zu diesem Zweck abgeordneten oder zugewiesenen Beamten anderer Verwaltungen, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht.

3Satz 1 gilt entsprechend für eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, die ausschließlich dazu dient, eine besondere Verwendung im Ausland

1.
unmittelbar vorzubereiten oder

2.
unmittelbar im Anschluss endgültig abzuschließen, soweit dies wegen unvorhersehbarer Umstände nicht innerhalb der geplanten Dauer der besonderen Verwendung im Ausland möglich ist.

(2) 1Auslandsverwendungszuschlag wird auch gezahlt für eine besondere Verwendung im Ausland, die mit außergewöhnlichen Risiken und Gefährdungen verbunden ist. 2Dies gilt für

1.
Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr sowie Soldaten, die zur unmittelbaren Unterstützung der Spezialkräfte der Bundeswehr in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat,

2.
Angehörige der GSG 9 der Bundespolizei sowie Beamte, die zur unmittelbaren Unterstützung der GSG 9 der Bundespolizei in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat.

(3) 1Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. 2Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. 3Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und bei einer Verwendung nach Absatz 1 als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. 4Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 145 Euro. 5Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. 6In den Fällen des Absatzes 2 wird der Tagessatz der höchsten Stufe gewährt. 7Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. 8Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. 9Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt; auf den Auslandsverwendungszuschlag wird jedoch auf Grund der geringeren Aufwendungen und Belastungen am bisherigen ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet.

(4) 1Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag aus einer Verwendung nach Absatz 1 an einem ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise rückwirkend ab dem Tag der Ankunft am ausländischen Dienstort die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. 2Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. 3Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.

(5) 1Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. 2Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen Kalendermonat. 3§ 9a Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 56 Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 01.06.2017 (14.06.2017)Artikel 13 Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 2 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 01.07.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 56 Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 BBesG Auslandsverpflichtungsprämie (vom 01.01.2020)
... gewährt werden, wenn 1. es sich um eine Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und 2. die Verwendung im Rahmen einer über- oder zwischenstaatlichen ... folgenden Verwendungszeitraum. (2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der ...
§ 74a BBesG Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften (vom 01.08.2013)
... Ehe oder auf den Ehegatten beziehen. 2. Anspruch auf Auslandskinderzuschlag nach § 56 in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung haben auch Beamte, Richter und Soldaten, die ...
§ 80b BBesG Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag (vom 01.06.2017)
... die Betroffenen günstiger ist als die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags nach § 56 in der ab dem 1. Juni 2017 geltenden ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
V. v. 01.11.2015 BGBl. I S. 1923
 
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Zitat in folgenden Normen

Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV)
neugefasst durch B. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 809; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
§ 1 AuslVZV Anspruchsvoraussetzungen bei besonderen Verwendungen im Ausland (vom 01.01.2020)
... Ausnahme rechtfertigen. (2) Eine einsatzvorbereitende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland ... zeitlich vorgelagert ist. Eine einsatzabschließende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland ...
§ 3 AuslVZV Höhe und Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags (vom 01.01.2020)
... mit der besonderen Verwendung nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes typischerweise verbundene Mehraufwendungen und Belastungen 48 Euro ... und dem Auswärtigen Amt festgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 56 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes . (3) Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Unterschiede ... der einsatzvorbereitenden oder der einsatzabschließenden Verwendung und der Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Rechnung zu tragen. (4) Der Auslandsverwendungszuschlag unterliegt nicht dem ...
§ 5 AuslVZV Anrechnung anderer Bezüge (vom 01.01.2020)
... Auslandsverwendungszuschlag berücksichtigt worden sind. (2) Der nach § 56 Absatz 3 Satz 9 des Bundesbesoldungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag wird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt angerechnet: ...

Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 31a BeamtVG Einsatzversorgung (vom 01.01.2020)
... Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder 2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet. Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder ...
§ 53 BeamtVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (vom 01.01.2023)
... im öffentlichen Dienst sowie 8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes , wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des ...

Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung (SHV)
V. v. 28.06.2015 BGBl. I S. 1132; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 1 SHV Erstattungsvoraussetzungen (vom 25.01.2024)
... soweit diese unmittelbar entstehen durch 1. eine besondere Verwendung im Ausland nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes , 2. die Teilnahme an einer einsatzvorbereitenden Ausbildung, 3. die ...

Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)
V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
§ 23 SAZV Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes (vom 30.09.2022)
... gilt nicht 1. für Kalendertage, für die ein Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, 2. in den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b des ...

Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 31 SG Fürsorge (vom 25.01.2024)
... und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes , durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 53 SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (vom 01.01.2023)
... im öffentlichen Dienst sowie 8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes , wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des ...
§ 63c SVG Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung (vom 01.01.2020)
... Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder 2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet. Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 68 SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
... im öffentlichen Dienst sowie 8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes , wenn eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter auf Grund ihrer oder seiner ...
§ 87 SVG Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung
... Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder 2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet. Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder ...

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 14 SBG Stellvertretung (vom 09.08.2019)
... und die stellvertretenden Vertrauenspersonen durch eine besondere Verwendung im Ausland ( § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ) an der Ausübung ihres Amtes verhindert, wird eine Vertrauensperson mit befristeter Amtszeit ...

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 2 SGleiG Geltungsbereich
... bleibt unberührt. (4) Dieses Gesetz gilt auch 1. bei Verwendungen nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und 2. bei der Mitwirkung an der Erfüllung a) einer einsatzgleichen ...

THW-Gesetz (THWG)
G. v. 22.01.1990 BGBl. I S. 118; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 3 THWG Ausgleichsansprüche und soziale Sicherung (vom 02.04.2021)
... und Maßnahmen im Ausland (§ 1 Absatz 2 Nummer 2) gelten die Vorschriften des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes , § 43 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 43a Abs. 1 bis 4 und 6, § 46 Abs. 4 des ...

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 18 USG Auslandsverwendungszuschlag
... Reservistendienst Leistende, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der ... in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend. (2) Reservistendienst ...

Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 3 BAföG-EinkommensV Einnahmen bei Auslandstätigkeit
... 4 mit 10 vom Hundert des Betrages, b) Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit 50 vom Hundert des Betrages, c)  ... 1 mit 50 vom Hundert des Betrages, c) Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit 80 vom Hundert des Betrages; Entsprechendes gilt für ...

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
§ 14 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren
... Wahlverfahren ist durchzuführen 1. bei einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes , 2. im Fall des § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und ...

WDO-Bezügeverordnung (WDOBezV)
V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964
§ 1 WDOBezV Dienstbezüge und Wehrsold
... nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes, 5. der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie 6. bei Sanitätsoffizieranwärterinnen und ...

Wehrsoldgesetz (WSG)
Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 12 WSG Auslandsverwendungszuschlag
... Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der ... in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend. (2) In den Fällen des ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
Anhang 11 BBVAnpG 2008/2009 zu Artikel 1 Nr. 7
... VIi Gültig ab 1. Januar 2008 Auslandskinderzuschlag (§ 56 ) (Monatsbeträge in Euro je Kind)  ... Besoldungsgruppe nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 nach § 56 Abs. 1 Nr. 2  ... nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 Stufe des Auslandszuschlags ...
Anhang 24 BBVAnpG 2008/2009 zu Artikel 2 Nr. 4
... VIi Gültig ab 1. Januar 2009 Auslandskinderzuschlag (§ 56 ) (Monatsbeträge in Euro je Kind)  ... Besoldungsgruppe nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 nach § 56 Abs. 1 Nr. 2  ... nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 Stufe des Auslandszuschlags ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Anhang 11 BBVAnpG 2010/2011 zu Artikel 1 Nummer 2
...  Gültig ab 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 Auslandskinderzuschlag (§ 56 ) (Monatsbeträge in Euro je Kind)  ... Besoldungsgruppe nach § 56 Absatz 1 Nummer 1 nach § 56 Absatz 1 Nummer 2 ... nach § 56 Absatz 1 Nummer 1 nach § 56 Absatz 1 Nummer 2 Stufe des Auslandszuschlags ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 2" durch die Angabe „A 3" ersetzt. 31. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... gewährt werden, wenn 1. es sich um eine Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und 2. die Verwendung im Rahmen einer über- oder zwischenstaatlichen ...
Artikel 13 BesStMG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... ersetzt. 17a. In § 63c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes " durch die Wörter „§ 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des ... 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter „ § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes " ersetzt. 18. § 70 wird wie folgt geändert: ...

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 5 BwAttraktStG Änderung des Soldatengesetzes
... Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 2 BwEinsatzBerStG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder 2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet. Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des ...
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder 2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet. Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... der Verteidigung, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift." 41. § 56 wird aufgehoben. 42. § 57 wird § 54 und wie folgt geändert:  ... 45. Der bisherige § 58a wird § 56. 46. § 59 wird wie folgt geändert: a) ...

Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
V. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 807
Artikel 2 1. AuslVZVÄndV Weitere Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... 58a Absatz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 56 Absatz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt. 2. In Nummer 1 wird die ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
Artikel 1 1. BBhVÄndV
... Leistung nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen auf anderer Rechtsgrundlage." ...

Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
Artikel 13 BGVerhG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... „§ 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag". 2. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht ... die Betroffenen günstiger ist als die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags nach § 56 in der ab dem 1. Juni 2017 geltenden Fassung."  ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 3 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... im öffentlichen Dienst sowie 8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung ...
Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... im öffentlichen Dienst sowie 8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung ...

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
Artikel 4 ÖDRLPartG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... oder auf den Ehegatten beziehen. 2. Anspruch auf Auslandskinderzuschlag nach § 56 in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung haben auch Beamte, Richter und Soldaten, die ...

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 1 BBeamtGewG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (vom 22.03.2012)
... im Ausland vorliegen." ersetzt. 16. Nach § 56 wird folgender § 57 eingefügt: „§ 57 ... 2007 zu berücksichtigen. (2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der ...
Artikel 8 BBeamtGewG Änderung des Wehrsoldgesetzes
...  3. Dem § 8f wird folgender Satz angefügt: „§ 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend."  ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
...  § 54 Mietzuschuss § 55 Kaufkraftausgleich § 56 Auslandsverwendungszuschlag § 57 Auslandsverpflichtungsprämie  ... „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt. 30. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 4 ProfBesNeuG Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 809) wird wie folgt gefasst: „(2) Der nach § 56 Absatz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag wird auf den ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 6 BesStMV Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... 2 wird angefügt: „(2) Eine einsatzvorbereitende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland ... unmittelbar zeitlich vorgelagert ist. Eine einsatzabschließende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland ... humanitärer oder unterstützender Maßnahmen" durch die Wörter „nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes " ersetzt. bbb) In Spalte 3 wird die Angabe „30" durch die Angabe ... der Finanzen und dem Auswärtigen Amt festgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 56 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die ... der einsatzvorbereitenden oder der einsatzabschließenden Verwendung und der Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Rechnung zu tragen." 3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Artikel 3 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... gilt nicht 1. für Kalendertage, für die ein Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, 2. in den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b des ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980
G. v. 20.08.1980 BGBl. I S. 1509; aufgelöst durch Artikel 66 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Artikel 10 BesRNG Ausgleichszulage
... der Auslandskinderzuschlag eines Beamten, Richters oder Soldaten durch die Neuregelung des § 56 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, so erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen dem ...

Soldatenvergütungsverordnung (SVergV)
V. v. 20.06.2014 BGBl. I S. 874; aufgehoben durch Artikel 14 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
§ 3 SVergV Ausschluss des Anspruchs (vom 01.01.2016)
... oder dem Auslandsverwendungszuschlag nach den §§ 52 bis 54 und 56 des Bundesbesoldungsgesetzes , 2. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme sowie für ...

Wehrsoldgesetz (WSG)
neugefasst durch B. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1718; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 8f WSG Auslandsverwendungszuschlag (vom 12.02.2009)
... und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag ... wie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. § 2 Abs. 2 gilt nicht. § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt ...


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