Änderung § 72 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2016

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§ 72 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 72 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 72 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten


(Text neue Fassung)

§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63


vorherige Änderung

1 Bei einer ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 ist unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 auf Antrag die Stufe neu festzusetzen. 2 Der Antrag kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gestellt werden. 3 Die neue Stufenfestsetzung gilt ab dem 1. März 2012.



(1) 1 § 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Beamte, Richter oder Soldat

1. vor dem 31. Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung oder eine Altersteilzeit
im Blockmodell begonnen und

2. sich am 1. Januar 2020 bereits
in der Freistellungsphase befunden hat.

2 Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, die erstmals ab dem
1. Januar 2020 gewährt werden, bleiben unberücksichtigt. 3 Befand sich der Beamte, Richter oder Soldat am 1. Januar 2020 noch in der Arbeitsphase eines in Satz 1 bezeichneten Teilzeitmodells, besteht für die Zeit von Beginn des Teilzeitmodells bis zum 31. Dezember 2019 Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe des § 6 Absatz 1a. 4 § 6 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
ist auf Personalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.

(3) § 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist bei Soldaten, die eine Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. Dezember 2019 erhalten haben, weiterhin anzuwenden.

(4) § 44 Absatz 5
und 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.

(5) § 63
Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Anwärtersonderzuschläge, die nach § 63 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 



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