Änderung § 82 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2016

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§ 82 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 82 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 82 Übergangsregelung für ehemalige Soldaten


(Text neue Fassung)

§ 82 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei ehemaligen Berufssoldaten und bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit vor dem 1. Juli 2009 begonnen hat, diejenige Stufe als im Soldatenverhältnis erreicht, die sich bei entsprechender Anwendung von § 27 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 und 4 auf die gesamte Dienstzeit ergibt. 2 Im Übrigen bleibt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unberührt.

(2) 1 Absatz 1 gilt auch für ehemalige Berufssoldaten und ehemalige Soldaten auf Zeit, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 zu Beamten ernannt worden sind, es sei denn, die bei der Ernennung erfolgte Anerkennung der Dienstzeit ist günstiger. 2 Eine neue Stufenfestsetzung gilt mit Wirkung vom 1. März 2012. 3 Ist die Stufe nach Absatz 1 nicht günstiger als eine bei der Ernennung vor dem 22. März 2012 festgesetzte Überleitungsstufe, ist das Grundgehalt nach Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zu zahlen; für den Aufstieg in die der Überleitungsstufe dazugehörige Stufe ist § 3 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 4 § 76 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.



 
(heute geltende Fassung) 



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