Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.07.2009

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Anlage V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
Anlage V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462

(Textabschnitt unverändert)

Anlage V


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gültig ab 1. Januar 2009

(Text neue Fassung)

Gültig ab 1. Juli 2009

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)


| Stufe 1
(§ 40 Abs. 1) | Stufe 2
(§ 40 Abs. 2)

vorherige Änderung nächste Änderung

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 106,26 | 201,70

übrige Besoldungsgruppen | 111,58 | 207,02


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 95,44 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 244,39 Euro.



Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 108,92 | 206,75

übrige Besoldungsgruppen | 114,38 | 212,21


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,83 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 304,81 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

vorherige Änderung

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.



Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,
in
der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und
in
der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,76 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,85 Euro






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