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Änderung § 50 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.12.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 50 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2015 geltenden Fassung
§ 50 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 50 Mehrarbeitsvergütung für Soldaten


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen in den in § 30c Absatz 1 des Soldatengesetzes genannten Fällen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. 2 Die Vergütung darf nur für Soldaten in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach der Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. 3 Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. 4 Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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