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Änderung § 69 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2016

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§ 69 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 69 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten


(Text neue Fassung)

§ 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten


vorherige Änderung

(1) 1 Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. 2 Abweichend hiervon werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die Ausrüstung und die Dienstkleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. 3 Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. 4 Dieser Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden. 5 Nicht den Laufbahnen der Offiziere angehörende Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(2) 1 Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung
nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. 2 Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind.

(3)
Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(4) 1
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. 2 In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Absatz 1 soll geregelt werden, dass die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.



(1) 1 Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. 2 Offizieren, deren Restdienstzeit am Tag ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, werden nur die Dienstkleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, sowie die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. 3 Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. 4 Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden. 5 Nicht den Laufbahnen der Offiziere angehörende Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit erhalten auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform, wenn sie

1.
auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und

2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben;

nach
Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden. 6 Die Zahlungen nach den Sätzen 3 bis 5 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.

(2)
Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(3)
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.