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Änderung § 69 Bundesbesoldungsgesetz vom 23.05.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 69 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung
§ 69 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten


(Text neue Fassung)

§ 69 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten


vorherige Änderung

(1) 1 Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbekleidung unentgeltlich bereitgestellt. 2 Abweichend hiervon werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. 3 Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. 4 Dieser Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden. 5 Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.



(1) 1 Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. 2 Abweichend hiervon werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die Ausrüstung und die Dienstkleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. 3 Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. 4 Dieser Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden. 5 Nicht den Laufbahnen der Offiziere angehörende Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. 2 Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind.

(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(4) 1 Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. 2 In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Absatz 1 soll geregelt werden, dass die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)