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Synopse aller Änderungen des Bundesbesoldungsgesetz am 23.05.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Mai 2015 durch Artikel 2 des BwAttraktStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Regelung durch Gesetz
    § 3 Anspruch auf Besoldung
    § 3a Besoldungskürzung
    § 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
    § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
    § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
    § 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung
    § 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
    § 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
    § 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
    § 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
    § 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
    § 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
    § 12 Rückforderung von Bezügen
    § 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
    § 14 Anpassung der Besoldung
    § 14a Versorgungsrücklage
    § 15 Dienstlicher Wohnsitz
    § 16 Amt, Dienstgrad
    § 17 Aufwandsentschädigungen
    § 17a Zahlungsweise
    § 17b Lebenspartnerschaft
Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
       § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
       § 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt
       § 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
       § 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes
    Unterabschnitt 2 Beamte und Soldaten
       § 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B
       § 21 (aufgehoben)
       § 22 (aufgehoben)
       § 23 Eingangsämter für Beamte
       § 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen
       § 25 (aufgehoben)
       § 26 Obergrenzen für Beförderungsämter
       § 27 Bemessung des Grundgehaltes
       § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten
       § 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
       § 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
       § 31 (aufgehoben)
    Unterabschnitt 3 Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
       § 32 Bundesbesoldungsordnung W
       § 32a Bemessung des Grundgehaltes
       § 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten
       § 33 Leistungsbezüge
       § 34 (aufgehoben)
       § 35 Forschungs- und Lehrzulage
       § 36 (aufgehoben)
    Unterabschnitt 4 Richter und Staatsanwälte
       § 37 Bundesbesoldungsordnung R
       § 38 Bemessung des Grundgehaltes
Abschnitt 3 Familienzuschlag
    § 39 Grundlage des Familienzuschlages
    § 40 Stufen des Familienzuschlages
    § 41 Änderung des Familienzuschlages
Abschnitt 4 Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
    § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen
    § 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
    § 43 Personalgewinnungszuschlag
    § 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr
    § 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 44 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

    § 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten
    § 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
    § 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
    § 47 Zulagen für besondere Erschwernisse
    § 48 Mehrarbeitsvergütung
    § 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
    § 50 (weggefallen)
    § 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
    § 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern
    § 51 Andere Zulagen und Vergütungen
Abschnitt 5 Auslandsbesoldung
    § 52 Auslandsdienstbezüge
    § 53 Auslandszuschlag
    § 53a (aufgehoben)
    § 54 Mietzuschuss
    § 55 Kaufkraftausgleich
    § 56 Auslandsverwendungszuschlag
    § 57 Auslandsverpflichtungsprämie
    § 58 (aufgehoben)
    § 58a (aufgehoben)
Abschnitt 6 Anwärterbezüge
    § 59 Anwärterbezüge
    § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung
    § 61 Anwärtergrundbetrag
    § 62 (aufgehoben)
    § 63 Anwärtersonderzuschläge
    § 64 (aufgehoben)
    § 65 Anrechnung anderer Einkünfte
    § 66 Kürzung der Anwärterbezüge
Abschnitt 7 (aufgehoben)
    § 67 (aufgehoben)
    § 68 (aufgehoben)
    § 68a (aufgehoben)
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Abschnitt 8 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
    § 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten


Abschnitt 8 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
    § 69 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten
    § 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften
    § 72 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten
    § 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
    § 73 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
    § 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag
    § 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
    § 75 Übergangszahlung
    § 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis
    § 77 Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes
    § 77a Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
    § 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
    § 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren
    § 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
    § 80a Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
    § 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998
    § 82 Übergangsregelung für ehemalige Soldaten
    § 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen
    § 83a Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes
    § 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
    § 85a (aufgehoben)
    § 85 Anwendungsbereich in den Ländern
    Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B
    Anlage II (zu § 32 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung W
    Anlage III (zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R
    Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)
    Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
    Anlage VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4)
    Anlage VIb (aufgehoben)
    Anlage VIc (aufgehoben)
    Anlage VId (aufgehoben)
    Anlage VIe (aufgehoben)
    Anlage VIf (aufgehoben)
    Anlage VIg (aufgehoben)
    Anlage VIh (aufgehoben)
    Anlage VIi (aufgehoben)
    Anlage VIII (zu § 61)
    Anlage IX (zu den Anlagen I und III)
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§ 44 (aufgehoben)




§ 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten


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(1) 1 Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalbindungszuschlag kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel gewährt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Soldaten in der Bundesbesoldungsordnung B.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird.

(3) 1 Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung gewährt werden. 2 Die Einmalzahlung kann in Teilbeträge aufgeteilt werden. 3 Der Zuschlag kann einmalig erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 4 Die Höhe des Zuschlags kann für jeden Monat bis zu 20 Prozent des Grundgehaltes der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. 5 Maßgeblich ist das bei der Gewährung des Zuschlags geltende Grundgehalt. 6 § 6 Absatz 1 gilt entsprechend. 7 Ändert sich während des Zeitraums, für den der Zuschlag gewährt wird, die individuelle Arbeitszeit, ändert sich der Zuschlag entsprechend.

(4) Bei der Entscheidung über die Höhe des Zuschlags und den Zeitraum, für den er gewährt wird, sind insbesondere die für den Verwendungsbereich jeweils geforderten fachlichen Qualifikationen der Soldaten sowie die Personalgewinnungslage zu berücksichtigen.

(5) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt

1. während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge,

2. während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu Beginn des dritten auf den Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats,

3. während einer Unterbrechung der Wahrnehmung des Dienstpostens bei einer Erkrankung einschließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; beruht die Erkrankung einschließlich der Heilkur auf einem Dienstunfall, wird der Zuschlag weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; § 19 Absatz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 22. März 2012 geltenden Fassung gilt entsprechend,

4. bei einem Wechsel der Verwendung, wenn zum Zeitpunkt des Wechsels die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die neue Verwendung nicht vorliegen,

5. bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

(6) 1 Ist der Zuschlag in den Fällen des Absatzes 5 als Einmalzahlung gewährt worden, so ist er anteilig zurückzuzahlen. 2 Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(7) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben einem Personalgewinnungszuschlag nach § 43, einer Prämie nach § 43a oder einer Verpflichtungsprämie nach § 43b.

(8) Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 6 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle.

(9) Die Ausgaben für den Personalbindungszuschlag dürfen 0,3 Prozent der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.

(10) Das Bundesministerium der Verteidigung prüft die Wirkung des Zuschlags bis zum 31. Dezember 2018.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten




§ 69 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten


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(1) 1 Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbekleidung unentgeltlich bereitgestellt. 2 Abweichend hiervon werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. 3 Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. 4 Dieser Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden. 5 Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.



(1) 1 Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. 2 Abweichend hiervon werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die Ausrüstung und die Dienstkleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. 3 Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. 4 Dieser Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden. 5 Nicht den Laufbahnen der Offiziere angehörende Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(2) 1 Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. 2 Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind.

(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(4) 1 Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. 2 In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Absatz 1 soll geregelt werden, dass die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.



§ 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei


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(1) 1 Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei die Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. 2 Den Beamten des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden können, entsprechend. 4 Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.



(1) 1 Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. 2 Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern bestimmen, dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen haben. 3 Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. 4 Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. 5 Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. 6 Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, entsprechend.

(2) 1 Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt. 2 Dies gilt auch

1. während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie

2. in den Fällen des § 17 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung.

3 Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.