Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 259; Geltung ab 01.10.2023
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 39 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894) sowie des § 48 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), von denen § 39 Absatz 2 Satz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch Artikel 1 Nummer 24 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) und § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Strompreisbremsegesetzes durch Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundestages:

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Artikel 1 Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2023 DBAV § 1

§ 1 der Differenzbetragsanpassungsverordnung vom 17. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 81) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Wortlaut werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2560)" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt, werden die Wörter „Satz 3 bis 5" durch die Wörter „Satz 3 bis 6" ersetzt, werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2512)" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt und wird das Wort „Mai" durch das Wort „Oktober" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum Ablauf des 30. September 2023 ist die bis zum Ablauf des 30. September 2023 geltende Fassung dieser Verordnung anzuwenden."

2.
In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt und wird die Angabe „8 Cent" durch die Angabe „6 Cent" ersetzt.

3.
In Absatz 4 werden die Wörter „zu § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 5" durch die Wörter „zu § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 6" ersetzt, werden die Wörter „nach § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 5" durch die Wörter „nach § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 6" ersetzt und wird die Angabe „24 Cent" durch die Angabe „18 Cent" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck



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