Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung (KfzSTFPrV)

V. v. 25.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 261
Geltung ab 30.09.2023; FNA: 806-22-6-82 Berufliche Bildung

§ 4 Prüfungsbereich „Technik"



1Im Prüfungsbereich „Technik" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, technische Zusammenhänge in Verbindung mit Kundenaufträgen zu analysieren, Fehler, Mängel und Störungen an Fahrzeugen, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteilen zu beheben sowie vernetzte Fahrzeugsysteme einzustellen. 2In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:

1.
Fahrzeuge, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteile sowie vernetzte Fahrzeugsysteme anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren und überprüfen,

2.
technische Angaben von Kunden und Kundinnen zu Fehlern, Mängeln und Störungen analysieren und bewerten,

3.
Fehler, Mängel und Störungen an Fahrzeugen, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteilen sowie vernetzten Fahrzeugsystemen diagnostizieren und beurteilen,

4.
Lösungsmöglichkeiten entwickeln und Instandsetzungswege definieren, zusätzliche Serviceleistungen anbieten,

5.
Fehler, Mängel und Störungen an Fahrzeugen, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteilen sowie vernetzten Fahrzeugsystemen beheben,

6.
Softwarestände überprüfen und aktualisieren sowie vernetzte Fahrzeugsysteme und deren Bauteile codieren und kalibrieren,

7.
vernetzte Fahrzeugsysteme einstellen,

8.
Mess- und Prüfprotokolle erstellen und bewerten,

9.
durchgeführte Arbeiten an Fahrzeugen kontrollieren und dokumentieren,

10.
Fahrzeuge für die Übergabe an Kunden und Kundinnen vorbereiten.



 

Zitierungen von § 4 KfzSTFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KfzSTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzSTFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KfzSTFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 3 KfzSTFPrV Inhalt der Prüfung
... folgende Prüfungsbereiche: 1. Prüfungsbereich „Technik" nach § 4 und 2. Prüfungsbereich „Organisation" nach § ...
§ 9 KfzSTFPrV System- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe
... eines Kundenauftrags. Dabei ist der Prüfungsbereich „Technik" nach § 4 einzubeziehen. (3) Der Prüfungsausschuss legt eine system- und bauteilbezogene ...