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§ 5 - Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung (KfzSTFPrV)

V. v. 25.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 261
Geltung ab 30.09.2023; FNA: 806-22-6-82 Berufliche Bildung

§ 5 Prüfungsbereich „Organisation"



1Im Prüfungsbereich „Organisation" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Auftragsanforderungen zu ermitteln, Kunden und Kundinnen zu beraten, mit diesen Leistungen zu vereinbaren, Werkstattaufträge zu erstellen sowie Leistungen zu kalkulieren, abzurechnen und zu optimieren. 2In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:

1.
Kundenwünsche entgegennehmen und zu deren Erfüllung auftragsbezogene Rahmenbedingungen analysieren und bewerten,

2.
aus Kundenwünschen und Diagnoseergebnissen Anforderungen für Kundenaufträge ableiten,

3.
Kunden und Kundinnen die entwickelten Lösungsmöglichkeiten erläutern und diese begründen,

4.
Angebote kalkulieren und Kostenvoranschläge erstellen sowie diese jeweils auf Erweiterungen prüfen,

5.
Kunden und Kundinnen die Angebote und Kostenvoranschläge erläutern sowie Leistungen abstimmen und vereinbaren,

6.
Leistungen planen und durchführen,

7.
Durchführung der Leistungen unter Berücksichtigung von Qualitätskontrollen überwachen und dokumentieren,

8.
Fahrzeuge an Kunden und Kundinnen übergeben,

9.
Leistungen abrechnen und Abweichungen von Kalkulationen feststellen sowie

10.
Verbesserungspotenzial für die zukünftige Abwicklung von Kundenaufträgen identifizieren.

 
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Zitierungen von § 5 KfzSTFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KfzSTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzSTFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KfzSTFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt ...
§ 3 KfzSTFPrV Inhalt der Prüfung
... nach § 4 und 2. Prüfungsbereich „Organisation" nach § 5 ...