§ 11 - Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung (KfzSTFPrV)

V. v. 25.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 261
Geltung ab 30.09.2023; FNA: 806-22-6-82 Berufliche Bildung

§ 11 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in

1.
der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,

2.
dem Fachgespräch nach § 8 und

3.
der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,

2.
die Bewertung des Fachgespräches nach § 8 und

3.
die Bewertung der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. 2Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7 mit 50 Prozent,

2.
das Fachgespräch nach § 8 mit 20 Prozent sowie

3.
die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 mit 30 Prozent.

(4) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 11 KfzSTFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KfzSTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzSTFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 KfzSTFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 10 und 11 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 13 KfzSTFPrV Zeugnisse
... Wer die Prüfung nach § 11 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei ...
Anlage 1 KfzSTFPrV (zu den §§ 10 und 11) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed