(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in
- 1.
- der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,
- 2.
- dem Fachgespräch nach § 8 und
- 3.
- der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
- 1.
- die Bewertung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,
- 2.
- die Bewertung des Fachgespräches nach § 8 und
- 3.
- die Bewertung der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.
(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. 2Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
- 1.
- die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7 mit 50 Prozent,
- 2.
- das Fachgespräch nach § 8 mit 20 Prozent sowie
- 3.
- die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 mit 30 Prozent.
(4)
1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
2Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach
Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.