Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Krisendestillationsverordnung (KDV)

V. v. 29.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 267; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Geltung ab 07.10.2023 bis 31.12.2025; FNA: 2125-5-7-10 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|

§ 3 Antragsverfahren



(1) Die Unterstützung für die Destillation von Wein kann ausschließlich beantragt werden

1.
von Unternehmen im Weinsektor nach Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern und Branchenverbänden und

2.
für zu destillierenden Wein mit einer Mindestmenge von 300 Litern je Antragstellendem.

(2) Ein Antrag auf Unterstützung für die Destillation von Wein ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Landesstelle bis zum 22. Oktober 2023 zu stellen.

(3) Der Antrag hat insbesondere Angaben zu Menge und Region des zu destillierenden Weines zu enthalten.