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Bekanntmachung zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/1437 der Kommission vom 4. Mai 2023 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Schmelzdruckwandlern für Kapillarrheometer unter bestimmten Bedingungen (ElektroStoffVBek k.a.Abk.)

B. v. 05.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 269; Geltung ab 11.10.2023
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Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 11. Oktober 2023 ElektroStoffV § 3

Die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/1437 der Kommission zur Änderung zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Schmelzdruckwandlern für Kapillarrheometer unter bestimmten Bedingungen (ABl. L 176 vom 11.7.2023, S. 14), wird umgesetzt durch § 3 Absatz 3 Satz 1 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.


Schlussformel



Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Im Auftrag Heike Schroeder-Behrendt