Artikel 6 - Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens (PassAuswMOG k.a.Abk.)

G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Geltung ab 13.10.2023, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann den Wortlaut des Passgesetzes in der vom 13. Oktober 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 PassAuswMOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassAuswMOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Passgesetzes
B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291
Bekanntmachung PassGNB
... Grund des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271 ) wird nachstehend der Wortlaut des Passgesetzes in der vom 13. Oktober 2023 an geltenden Fassung ...


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