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§ 29 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 29 Fachstudien



(1) Die Fachstudien bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen.

(2) 1Die Lehrveranstaltungen können Präsenzlehrveranstaltungen oder synchrone digitale Lehrveranstaltungen sein. 2Präsenzlehrveranstaltungen sind der Regelfall. 3Die Lehrveranstaltungen werden durch asynchrone digitale Lehrformate in Form von angeleitetem Selbststudium ergänzt. 4Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

(3) 1Die Fachstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. 2Sie werden von hauptamtlichen Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Finanzen durchgeführt.

(4) Für die Fachstudien werden die Studierenden von den Einstellungsbehörden an den Fachbereich Finanzen abgeordnet.

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