Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
|

Abschnitt 3 Studienordnung

§ 25 Dauer und Umfang des Studiums



(1) 1Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre. 2Jedes Studienjahr besteht aus zwei Semestern.

(2) 1Das Studium hat einen Umfang von 180 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Leistungspunkte). 2Davon entfallen 122 ECTS-Leistungspunkte auf die Fachstudien und 58 ECTS-Leistungspunkte auf die praxisintegrierenden Fachstudien. 3Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden.

(3) Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbehörden im Benehmen mit dem Fachbereich Finanzen.


§ 26 Studieninhalte



1Das Studium vermittelt rechtswissenschaftliche, ökonomische und verwaltungspsychologische Grundlagen sowie berufsfeldbezogene Studieninhalte. 2Die berufsfeldbezogenen Studieninhalte aus dem Bereich Rechtswissenschaften sowie den Bereichen Ökonomie, Digitale Verwaltung und Verwaltungspsychologie sind wie folgt gegliedert:

1.
Zoll; Allgemeines und Besonderes Zollrecht, Zolltarifrecht,

2.
Steuern; Allgemeines Steuerrecht, Verbrauchsteuerrecht, Verkehrsteuerrecht,

3.
Arbeit; Recht der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung,

4.
Ökonomie, Digitale Verwaltung und Verwaltungspsychologie als Querschnittsthemen.


§ 27 Studienstruktur



(1) 1Die Studieninhalte werden in thematisch und zeitlich abgegrenzten Modulen vermittelt. 2Die Module können interdisziplinär ausgestaltet sein.

(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte und Module:

 SemesterStudienabschnittModulnummerModultitel
 1234
11. und
2. Semester
Fachstudien Modul 1 Rechtswissenschaftliche Grundlagen I
2Modul 2 Rechtswissenschaftliche Grundlagen II
3Modul 3 Betriebswirtschaftliche Grundlagen
4Modul 4 Volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen
5Modul 5 Verwaltungspsychologische Grundlagen
6Modul 6 Zoll I
7Modul 7 Steuern I
8Modul 8 Arbeit I
9Modul 9 BWL und Digitale Verwaltung I
103. und
4. Semester
Praxisintegrierende
Fachstudien
Modul 10 Zoll II
11Modul 11 Steuern II
12Modul 12 Arbeit II
13Modul 13 BWL, Digitale Verwaltung und Verwaltungspsychologie II
145. Semester Fachstudien Modul 14 Zoll III
15Modul 15 Steuern III
16Modul 16 Arbeit III
17Modul 17 Digitale Verwaltung und Verwaltungspsychologie III
18Modul 18 Wahlpflichtmodul 1
19Modul 19 Wahlpflichtmodul 2
206. Semester BachelorarbeitModul 20 Bachelorarbeit
21WahlpflichtpraktikumModul 21 Wahlpflichtpraktikum



§ 28 Modulhandbuch



(1) Für das Studium erstellt der Fachbereich Finanzen ein Modulhandbuch.

(2) Das Modulhandbuch regelt:

1.
Einzelheiten zur Studienstruktur,

2.
den Studienablauf,

3.
die Lernorte,

4.
die Verteilung der ECTS-Leistungspunkte auf die Module,

5.
die Modulbeschreibungen,

6.
die Modulbeauftragten,

7.
die Einzelheiten zu den Qualifikationszielen,

8.
die Einzelheiten zu den Studieninhalten,

9.
die Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten und

10.
Vorgaben zu Inhalt, Form und Dauer der Prüfungen.

(3) 1Das Modulhandbuch wird auf der Internetseite des Fachbereichs Finanzen veröffentlicht und beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 2Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.


§ 29 Fachstudien



(1) Die Fachstudien bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen.

(2) 1Die Lehrveranstaltungen können Präsenzlehrveranstaltungen oder synchrone digitale Lehrveranstaltungen sein. 2Präsenzlehrveranstaltungen sind der Regelfall. 3Die Lehrveranstaltungen werden durch asynchrone digitale Lehrformate in Form von angeleitetem Selbststudium ergänzt. 4Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

(3) 1Die Fachstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. 2Sie werden von hauptamtlichen Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Finanzen durchgeführt.

(4) Für die Fachstudien werden die Studierenden von den Einstellungsbehörden an den Fachbereich Finanzen abgeordnet.


§ 30 Praxisintegrierende Fachstudien



(1) Die praxisintegrierenden Fachstudien bestehen aus

1.
Praxisaufenthalten bei den Ausbildungsbehörden (Praxisstudien) und

2.
fachtheoretischen Lehrveranstaltungen des Fachbereichs Finanzen (Transferveranstaltungen).

(2) 1Die Transferveranstaltungen können synchrone digitale Lehrveranstaltungen oder Präsenzlehrveranstaltungen sein. 2Sie werden durch asynchrone digitale Lehrformate in Form von angeleitetem Selbststudium ergänzt. 3Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

(3) 1Die Transferveranstaltungen liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. 2Sie werden von hauptamtlichen Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Finanzen durchgeführt.

(4) 1Die Praxisstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. 2Ihre Durchführung obliegt den Ausbildungsbehörden.


§ 31 Wahlpflichtpraktikum



(1) Das Wahlpflichtpraktikum besteht aus Praxisstudien.

(2) Werden die Praxisstudien bei einer Ausbildungsbehörde nach § 5 Nummer 2 durchgeführt, so gilt

1.
im Falle einer inländischen Behörde, dass die Studierenden von den Einstellungsbehörden an diese abgeordnet werden, und

2.
im Übrigen, dass die Studierenden von den Einstellungsbehörden der Behörde oder Einrichtung zugewiesen werden.


§ 32 Transferkoordinatorin und Transferkoordinator



(1) Der Fachbereich Finanzen bestellt eine Transferkoordinatorin oder einen Transferkoordinator und eine Vertretung.

(2) 1Die Transferkoordinatorin oder der Transferkoordinator koordiniert den fachlichen Austausch zwischen dem Fachbereich Finanzen und den Ausbildungsbehörden und ist deren gemeinsame Ansprechpartnerin oder deren gemeinsamer Ansprechpartner. 2Sie oder er ist für die inhaltliche Abstimmung von fachtheoretischen und berufspraktischen Studieninhalten verantwortlich und wertet die Evaluationen der praxisintegrierenden Fachstudien und des Wahlpflichtpraktikums aus.


§ 33 Praxisstudienleiterin und Praxisstudienleiter



(1) 1Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Einvernehmen mit dem Fachbereich Finanzen eine Praxisstudienleiterin oder einen Praxisstudienleiter und eine Vertretung. 2Sowohl die Praxisstudienleiterin oder der Praxisstudienleiter als auch die Vertretung müssen über die erforderlichen fachlichen und didaktischen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und einen Bachelorabschluss oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) 1Die Praxisstudienleiterin oder der Praxisstudienleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Praxisstudien verantwortlich. 2Sie oder er erstellt für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ablaufplan der jeweiligen Praxisstudien nach den Anforderungen des Fachbereichs Finanzen.

(3) Die Praxisstudienleiterin oder der Praxisstudienleiter berät die Studierenden in Angelegenheiten der Praxisstudien.


§ 34 Praxistutorinnen und Praxistutoren



(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt Praxistutorinnen und Praxistutoren für die praktische Ausbildung der Studierenden.

(2) Die Praxistutorinnen und Praxistutoren betreuen die Studierenden während der Praxisstudien und leiten sie an.

(3) Als Praxistutorin oder Praxistutor darf nur bestellt werden, wer über die erforderlichen fachlichen und didaktischen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.

(4) 1Die Praxisstudienleiterin oder der Praxisstudienleiter teilt die Studierenden den jeweiligen Praxistutorinnen und Praxistutoren zu. 2Den Praxistutorinnen und Praxistutoren dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 3Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist.

(5) Die Praxistutorinnen und Praxistutoren informieren die Praxisstudienleiterin oder den Praxisstudienleiter regelmäßig über den aktuellen Ausbildungsstand der Studierenden, die ihnen zugeteilt sind.


§ 35 Qualitätsmanagement



(1) Das Studium unterliegt einem systematischen Qualitätsmanagement.

(2) 1Teil des systematischen Qualitätsmanagements ist die Evaluation. 2Das Nähere zur Evaluation regelt die Evaluationsordnung des Fachbereichs Finanzen.

(3) Die Evaluationsordnung wird auf der Internetseite des Fachbereichs Finanzen veröffentlicht und beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.