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§ 63 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 63 Verstöße bei Prüfungen



(1) Verstöße bei Prüfungen können sein:

1.
Täuschung,

2.
Täuschungsversuch,

3.
Mitwirken an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch und

4.
sonstige Ordnungsverstöße.

(2) 1Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die vorläufige Fortsetzung der Prüfung oder der Teilprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß kann die oder der Studierende von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder der Teilprüfung ausgeschlossen werden.

(3) 1Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes entscheidet das Prüfungsamt. 2Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann das Prüfungsamt

1.
die Wiederholung der Prüfung oder der Teilprüfung anordnen,

2.
die Prüfung oder die Teilprüfung mit der Note „ungenügend", numerischer Notenwert 6,0, bewerten,

3.
die Prüfung für endgültig nicht bestanden und damit das Studium für beendet erklären oder

4.
bei sonstigen Ordnungsverstößen nach Absatz 1 Nummer 4 außerdem die Bewertung der Prüfung oder der Teilprüfung um eine Note herabsetzen.

3Die Einleitung disziplinarrechtlicher Maßnahmen bleibt unbenommen.

(4) 1Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss der Bachelorprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Bachelorprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Studiums für ungültig erklären und die Einziehung der Bachelorurkunde, des Abschlusszeugnisses und des Diploma Supplements verfügen. 2Die Bachelorprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

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