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Abschnitt 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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Abschnitt 5 Anerkennung und Anrechnung

§ 66 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen



(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden folgende Leistungen anerkannt:

1.
Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht worden sind,

2.
Studien- und Prüfungsleistungen, die an vergleichbaren Einrichtungen im In- oder Ausland erbracht worden sind, sowie

3.
Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erbracht worden sind.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.

(3) 1Ersetzt werden können nur Modulprüfungen und die Bachelorarbeit. 2Einzelne Teilprüfungen können nicht ersetzt werden.


§ 67 Anrechnung von Kenntnissen und Qualifikationen



(1) Auf Antrag der oder des Studierenden können Kenntnisse und Qualifikationen, die auf andere Weise als durch ein Studium erworben worden sind, angerechnet werden, höchstens jedoch auf 50 Prozent der geforderten Prüfungsleistungen.

(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die Kenntnisse und Qualifikationen nach Inhalt und Niveau den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie im Studiengang „Zolldienst des Bundes" ersetzen sollen, gleichwertig sind.

(3) 1Ersetzt werden können nur Modulprüfungen. 2§ 66 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 68 Verfahren zur Anerkennung oder Anrechnung



(1) 1Der Antrag auf Anerkennung oder Anrechnung ist beim Prüfungsamt zu stellen. 2Es ist anzugeben, welche Prüfungsleistung ersetzt werden soll.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung sind geeignete Unterlagen zum Nachweis der Prüfungsleistung beizufügen.

(3) Dem Antrag auf Anrechnung sind geeignete Unterlagen zum Nachweis der Kenntnisse und Qualifikationen sowie zu deren Umfang, Inhalt und Niveau beizufügen.

(4) Liegen erforderliche Unterlagen nicht bis zu der betreffenden Prüfung oder Teilprüfung vor, ist eine Anerkennung oder Anrechnung nicht möglich.

(5) 1Das Prüfungsamt entscheidet über die Anerkennung oder Anrechnung auf Grund einer fachwissenschaftlichen Empfehlung des Fachbereichs Finanzen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen. 2Vor einer Ablehnung hört das Prüfungsamt die Studierende oder den Studierenden an.

(6) 1Soweit bei anerkannten Leistungen die Bewertungssysteme vergleichbar sind, sind die Bewertungen der anerkannten Studien- und Prüfungsleistungen zu übernehmen. 2Soweit die Bewertungssysteme nicht vergleichbar sind, wird die anerkannte Studien- oder Prüfungsleistung einer Bewertung nach § 40 zugeordnet.

(7) Kenntnisse und Qualifikationen, die auf andere Weise als durch Studium erworben wurden, werden mit der Note „ausreichend", numerischer Notenwert 4,0, bewertet, sofern keine Bewertung nach Absatz 6 möglich ist.