Tools:
Update via:
Änderung § 16 FAG vom 30.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 FAG, alle Änderungen durch Artikel 1 LKEG am 30. Juli 2026 und Änderungshistorie des FAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 16 FAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2026 geltenden Fassung | § 16 FAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 227 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen | |
(1) 1 Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2, 4, 5 und 6 werden am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Verhältnisse des jeweils vorhergehenden Abrechnungszeitraums entrichtet. 2 Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zahlungstermins zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet. 3 Für die endgültige Abrechnung der Bundesergänzungszuweisungen gilt § 15 entsprechend. | |
| (Text alte Fassung) (2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3 sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig. | (Text neue Fassung) (2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3 und 4a sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1608/al0-242370.htm
