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Änderung § 11 FAG vom 01.01.2020

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§ 11 FAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 11 FAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; dieser geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Bundesergänzungszuweisungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) 1 Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs erhalten leistungsschwache Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. 2 Leistungsschwach im Sinne von Satz 1 ist ein Land, dessen Summe aus Finanzkraftmesszahl und Ausgleichszuweisungen nach § 10 Fehlbeträge an 99,5 vom Hundert der Ausgleichsmesszahl des Ausgleichsjahres aufweist. 3 Ein leistungsschwaches Land erhält 77,5 vom Hundert dieser Fehlbeträge als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen.

(3) 1 Zur Deckung von teilungsbedingten Sonderlasten aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen insgesamt in den Jahren 2005 bis 2019 folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:


im Jahr 2005 | 10.532.613.000 Euro,

im Jahr 2006 | 10.481.484.000 Euro,

im Jahr 2007 | 10.379.225.000 Euro,

im Jahr 2008 | 10.225.838.000 Euro,

im Jahr 2009 | 9.510.029.000 Euro,

im Jahr 2010 | 8.743.091.000 Euro,

im Jahr 2011 | 8.027.283.000 Euro,

im Jahr 2012 | 7.260.345.000 Euro,

im Jahr 2013 | 6.544.536.000 Euro,

im Jahr 2014 | 5.777.598.000 Euro,

im Jahr 2015 | 5.061.790.000 Euro,

im Jahr 2016 | 4.294.852.000 Euro,

im Jahr 2017 | 3.579.043.000 Euro,

im Jahr 2018 | 2.812.105.000 Euro

und im Jahr 2019 | 2.096.297.000 Euro.


2 Die Beträge nach Satz 1 werden auf die genannten Länder mit den folgenden Vomhundertsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:


Berlin | 19,020610 vom Hundert,

Brandenburg | 14,326911 vom Hundert,

Mecklenburg-Vorpommern | 10,536374 vom Hundert,

Sachsen | 26,075481 vom Hundert,

Sachsen-Anhalt | 15,733214 vom Hundert,

Thüringen | 14,307410 vom Hundert.


3 Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen berichten dem Stabilitätsrat jährlich im Rahmen von Fortschrittsberichten 'Aufbau Ost' über ihre jeweiligen Fortschritte bei der Schließung der Infrastrukturlücke und die Verwendung der erhaltenen Mittel zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten. 4 Die Berichte werden bis spätestens zum 15. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres vorgelegt und mit einer Stellungnahme der Bundesregierung im Stabilitätsrat erörtert.

(3a) 1
Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

für die Jahre 2005 bis 2011:


Brandenburg | 190.000.000 Euro,

Mecklenburg-Vorpommern | 128.000.000 Euro,

Sachsen | 319.000.000 Euro,

Sachsen-Anhalt | 187.000.000 Euro,

Thüringen | 176.000.000 Euro;


für die Jahre 2012 und 2013:


Brandenburg | 153.330.000 Euro,

Mecklenburg-Vorpommern | 103.296.000 Euro,

Sachsen | 257.433.000 Euro,

Sachsen-Anhalt | 150.909.000 Euro,

Thüringen | 142.032.000 Euro;


für die Jahre 2014 bis 2016:


Brandenburg | 147.630.000 Euro,

Mecklenburg-Vorpommern | 99.456.000 Euro,

Sachsen | 247.863.000 Euro,

Sachsen-Anhalt | 145.299.000 Euro,

Thüringen | 136.752.000 Euro;


für die Jahre ab 2017:


(Text neue Fassung)

(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) 1 Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs erhalten leistungsschwache Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. 2 Leistungsschwach im Sinne von Satz 1 ist ein Land, dessen Summe aus Finanzkraftmesszahl und Zuschlag nach § 10 Fehlbeträge an 99,75 Prozent der Ausgleichsmesszahl des Ausgleichsjahres aufweist. 3 Ein leistungsschwaches Land erhält 80 Prozent dieser Fehlbeträge als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen.

(3) 1 Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:


Brandenburg | 95.760.000 Euro,

Mecklenburg-Vorpommern | 64.512.000 Euro,

Sachsen | 160.776.000 Euro,

Sachsen-Anhalt | 94.248.000 Euro,

Thüringen | 88.704.000 Euro.

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2 Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Beträge der Länder nach Satz 1 jeweils um:


Brandenburg | 18.335.000 Euro,

Mecklenburg-Vorpommern | 12.352.000 Euro,

Sachsen | 30.783.500 Euro,

Sachsen-Anhalt | 18.045.500 Euro,

Thüringen | 16.984.000 Euro.


3
Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2013, in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. 4 Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr 2005 zu ermitteln.




2 Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2022, in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. 3 Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr 2005 zu ermitteln.

(4) 1 Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:


Berlin | 43.460.000 Euro,

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Brandenburg | 55.220.000 Euro,



Brandenburg | 66.220.000 Euro,

Bremen | 60.332.000 Euro,

Mecklenburg-Vorpommern | 61.355.000 Euro,

Rheinland-Pfalz | 46.016.000 Euro,

Saarland | 63.400.000 Euro,

Sachsen | 25.565.000 Euro,

Sachsen-Anhalt | 52.663.000 Euro,

Schleswig-Holstein | 53.174.000 Euro,

Thüringen | 55.731.000 Euro.

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2 Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2008, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils übernächsten Jahr.

(5) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind abweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei den Einnahmen darzustellen.




2 Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2023, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils übernächsten Jahr.

(5) 1 Leistungsschwache Länder, in denen die kommunalen Steuereinnahmen gemäß § 8 Absatz 1 und 2 im Ausgleichsjahr je Einwohner weniger als 80 Prozent des Durchschnitts aller gemäß § 8 Absatz 1 und 2 ermittelten Steuereinnahmen der Gemeinden betragen, erhalten Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft. 2 Die Zuweisungen erfolgen in Höhe von 53,5 Prozent des zu 80 Prozent des Durchschnitts bestehenden Fehlbetrages. 3 Für die Berechnung der Zuweisungen sind die nach § 9 Absatz 1 ermittelten Einwohnerzahlen maßgebend. 4 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1 Zuweisungen werden leistungsschwachen Ländern gewährt, die aus Mitteln der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes einen Forschungsnettozufluss in Höhe von weniger als 95 Prozent des den Ländern durchschnittlich gewährten Forschungsnettozuflusses erhalten haben. 2 Diese Länder erhalten pro Einwohner Ergänzungszuweisungen des Bundes in Höhe von 35 Prozent des zu 95 Prozent des durchschnittlich von den Ländern vereinnahmten Forschungsnettozuflusses bestehenden Fehlbetrages. 3 Forschungsnettozufluss ist der Nettozufluss pro Einwohner in der von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz für das dem Ausgleichsjahr sieben Jahre vorausgehende Jahr festgestellten Höhe. 4 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(7)
Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind abweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei den Einnahmen darzustellen.