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Erster Abschnitt - Finanzausgleichsgesetz (FAG)

Artikel 5 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3955, 3956; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310
Geltung ab 01.01.2005 bis 31.12.2019; FNA: 603-12 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Erster Abschnitt Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern

§ 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer



(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:

 BundLänderGemeinden
ab 2020 52,81398351 45,19007254 1,99594395.


(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

Kalenderjahr BundLänderGemeinden
2020minus 20.533.717.472 Euro 15.858.934.915 Euro 4.674.782.557 Euro
2021minus 17.142.407.683 Euro 12.988.407.683 Euro 4.154.000.000 Euro
2022minus 15.008.682.590 Euro 12.608.682.590 Euro 2.400.000.000 Euro
2023minus 13.792.407.683 Euro 11.392.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
2024minus 10.980.407.683 Euro 8.580.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
2025minus 10.605.407.683 Euro 8.205.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
2026minus 10.605.407.683 Euro 8.205.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
ab 2027 minus 10.417.407.683 Euro 8.017.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro.


(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233.333.333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233.333.333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.

(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) (aufgehoben)

(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1.884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1.993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1.884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1.993 Millionen Euro.

(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022" im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.




§ 2 Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern



1Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird vorbehaltlich des gemäß § 4 durchzuführenden Finanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen auf die Länder verteilt. 2Hierbei sind die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), festgestellt hat.




§ 3 Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern



Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.