Die
Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung vom
1. November 2010 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist anzuheben
- 1.
- um 30 Euro, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird,
- 2.
- um 41 Euro, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird,
- 3.
- um 15 Euro, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung erfolgt".
- 2.
- § 1a wird aufgehoben.
- 3.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Gebühr für die eID-Karte
(1) Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.
- 4.
- § 2a wird aufgehoben.
Artikel 13 PAuswVuaÄndV Inkrafttreten ... Doppelbuchstabe cc, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 5, 9 Buchstabe c, d, Nummer 11 und 13, Artikel 6 sowie Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe b, c, d und g treten am 1. November 2024 in Kraft. ...