§ 1 Absatz 4 der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung, die zuletzt durch
Artikel 6 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- um 6 Euro, wenn das Lichtbild durch die Personalausweisbehörde gefertigt wurde."