Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 2 - SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung (SGBXIVBSchAV)

V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 301
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-14-2 Sozialgesetzbuch

Abschnitt 2 Zuordnung

§ 3 Allgemeine Zuordnung



(1) Die Zuordnung erfolgt bei Geschädigten

1.
ohne abgeschlossene Berufsausbildung zur Besoldungsgruppe A 5,

2.
mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Besoldungsgruppe A 7,

3.
mit Techniker- oder Meisterprüfung zur Besoldungsgruppe A 9,

4.
mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss zur Besoldungsgruppe A 11 und

5.
mit einem Master, einem Staatsexamen oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss zur Besoldungsgruppe A 14.

(2) Ein in Absatz 1 genannter Abschluss ist bei einer Zuordnung nur dann zu berücksichtigen, wenn er

1.
die Voraussetzung für die Erwerbstätigkeit bildet, auf deren Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt oder

2.
das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit erheblich fördert.

(3) Als Hochschulausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gilt dabei nur die Ausbildung an einer Hochschule, deren Abschluss eine Voraussetzung für die Einstellung in den gehobenen oder in den höheren Dienst im Sinne des Beamtenrechts ist.

(4) Dem Abschluss einer Berufsausbildung stehen eine zehnjährige Beschäftigung oder eine fünfjährige selbständige Tätigkeit in der Erwerbstätigkeit gleich, auf deren Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt.

(5) Ein durch die Schädigung nachweislich verhinderter Aufstieg in der Erwerbstätigkeit ist entsprechend zu berücksichtigen.

(6) 1Werden oder wurden Geschädigte infolge einer vor Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung erlittenen Schädigung in ihrem beruflichen Werdegang eingeschränkt, so hat die Zuordnung unter Berücksichtigung der Veranlagungen und Fähigkeiten der geschädigten Person zu Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entsprechend zu erfolgen. 2Der Berufsschadensausgleich ist frühestens zum Zeitpunkt des zu erwartenden Abschlusses zu prüfen und zu erbringen. 3In der Regel kann der Abschluss erwartet werden in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nummer 1 mit Vollendung des 16. Lebensjahres,

2.
des Absatzes 1 Nummer 2 mit Vollendung des 19. Lebensjahres,

3.
des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 mit Vollendung des 23. Lebensjahres und

4.
des Absatzes 1 Nummer 5 mit Vollendung des 25. Lebensjahres.


§ 4 Zuordnung in besonderen Fällen



(1) Hatten Geschädigte vor der Schädigung oder der Auswirkung der Schädigungsfolgen in ihrer Erwerbstätigkeit nachweislich eine Stellung erreicht, die durch die Vorschriften des § 3 nicht ausreichend berücksichtigt wird, so sind sie einer Besoldungsgruppe zuzuordnen, die dieser Stellung angemessen ist.

(2) 1Bei einer Beschäftigung gilt als angemessene Besoldungsgruppe im Sinne des Absatzes 1 die Besoldungsgruppe gemäß § 2 Absatz 1, die dem um zehn Prozent reduzierten Entgelt am nächsten kommt, das vor der Schädigung oder den Auswirkungen der Schädigungsfolgen von den Geschädigten erzielt wurde. 2In den Fällen, in denen Geschädigte aufgrund ihrer Tätigkeit bereits zum Zeitpunkt der Schädigung oder der Auswirkung der Schädigung einer Besoldungsgruppe zugeordnet sind, erfolgt keine Reduzierung nach Satz 1.

(3) Bei der Zuordnung nach Absatz 2 zu einer der Besoldungsgruppen A 5, A 7, A 9, A 11 oder A 14 sind die nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bekannt gemachten Vergleichseinkommen zugrunde zu legen.

(4) Bei selbständiger Tätigkeit gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend, wenn die nach Maßgabe des Absatzes 5 errechnete wirtschaftliche Bedeutung der selbständigen Tätigkeit durch § 3 nicht ausreichend berücksichtigt wird.

(5) 1Die wirtschaftliche Bedeutung der selbständigen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 4 errechnet sich aus 80 Prozent der durchschnittlichen Einkünfte der letzten drei Jahre vor der Schädigung oder vor der Auswirkung der Schädigungsfolgen. 2Die Einkünfte werden nur in der Höhe berücksichtigt, in der sie auf die eigene Arbeitsleistung zurückzuführen sind. 3Die wirtschaftliche Bedeutung ist in der Regel ausreichend berücksichtigt, wenn der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Betrag das Grundgehalt der Stufe 8 der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht erreicht.


§ 5 Zuordnung und Regelung bei mehreren Tätigkeiten oder bei Führen eines gemeinsamen Haushaltes



(1) Hätten Geschädigte ohne die Schädigung

1.
neben der Haupterwerbstätigkeit eine oder mehrere Nebenerwerbstätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 89 Absatz 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch geführt, werden sie der der Haupterwerbstätigkeit entsprechenden Besoldungsgruppe zugeordnet,

2.
mehrere Erwerbstätigkeiten, von denen jede den gleichen Zeitaufwand erfordert, ausgeübt oder in diesem Umfang sowohl Erwerbstätigkeiten ausgeübt als auch einen gemeinsamen Haushalt geführt, wobei diese Tätigkeiten zusammen die volle Arbeitszeit erfordern, werden sie der höchsten der für die ausgeübten Tätigkeiten maßgebenden Besoldungsgruppe zugeordnet.

(2) Erfordern die Erwerbstätigkeiten, die der oder die Geschädigte allein oder zusammen mit dem Führen eines gemeinsamen Haushalts ohne die Schädigung ausgeübt hätte, nicht die volle Arbeitszeit, ist ein dem Einsatz an Arbeitszeit für die Erwerbstätigkeit entsprechender Teil des Vergleichseinkommens nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch maßgebend.

(3) 1Würden Geschädigte ohne Schädigung einer Erwerbstätigkeit nachgehen und einen gemeinsamen Haushalt führen, so ist sowohl der Berufsschadensausgleich aus der Erwerbstätigkeit als auch der Berufsschadensausgleich nach § 89 Absatz 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch aus den Mehraufwendungen für das Führen eines gemeinsamen Haushalts festzustellen. 2Der zustehende Berufsschadensausgleich ist die Summe beider Beträge, höchstens jedoch der Berufsschadensausgleich, der sich ergibt, wenn das volle Vergleichseinkommen nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Erwerbstätigkeit zugrunde gelegt werden würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind unabhängig davon anwendbar, ob Geschädigte weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben oder nicht mehr erwerbstätig sind.


§ 6 Zuordnung bei Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie bei berücksichtigungsfähigem Schaden nach einem Nachschaden



(1) Bei einem Nachschaden im Sinne des § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt es bei der bisherigen Zuordnung.

(2) 1Bei einem berücksichtigungsfähigen Schaden nach einem Nachschaden erfolgt die Zuordnung nach den §§ 2 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, der Geschädigte aufgrund der Schädigungsfolgen ohne Berücksichtigung des Nachschadens zugeordnet würden. 2Ein berücksichtigungsfähiger Schaden nach einem Nachschaden gemäß Satz 1 liegt vor, wenn nach einem Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch eine weitere gesundheitliche Schädigung im Sinne § 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Verschlimmerung einer bereits festgestellten Schädigung im Sinne von § 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch eintritt.