Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 EVV vom 22.01.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 16 2. BRSG am 22. Januar 2026 und Änderungshistorie der EVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 EVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2026 geltenden Fassung
§ 1 EVV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Einkommen


(1) Zum Einkommen nach Kapitel 16 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, soweit nicht diese Verordnung, das Elfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmen, dass bestimmte Einkünfte nicht als Einkommen gelten.

(Text alte Fassung)

(2) Als Einkommen gelten nicht

1. eine Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nummer 5 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die auf Grund des Todes einer geschädigten Person gezahlt wird, soweit diese Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die geschädigte Person verstorben ist, die anschließende Hinterbliebenenrente überschreitet, sowie

2.
Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, die als solche ausgewiesen sind,

a)
bis zu einem Zwölftel der jährlichen Einkünfte, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder

b)
bis zu dem Betrag, der den Einkünften für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt wird.

(Text neue Fassung)

(2) Nicht als Einkommen gelten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, die als solche ausgewiesen sind,

1.
bis zu einem Zwölftel der jährlichen Einkünfte, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder

2.
bis zu dem Betrag, der den Einkünften für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt wird.