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§ 1 - Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV (EVV)

V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 302
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-14-3 Sozialgesetzbuch

§ 1 Einkommen



(1) Zum Einkommen nach Kapitel 16 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, soweit nicht diese Verordnung, das Elfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmen, dass bestimmte Einkünfte nicht als Einkommen gelten.

(2) Als Einkommen gelten nicht

1.
eine Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nummer 5 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die auf Grund des Todes einer geschädigten Person gezahlt wird, soweit diese Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die geschädigte Person verstorben ist, die anschließende Hinterbliebenenrente überschreitet, sowie

2.
Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, die als solche ausgewiesen sind,

a)
bis zu einem Zwölftel der jährlichen Einkünfte, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder

b)
bis zu dem Betrag, der den Einkünften für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt wird.

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