Die
Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV vom
6. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 302) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Nicht als Einkommen gelten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, die als solche ausgewiesen sind,
- 1.
- bis zu einem Zwölftel der jährlichen Einkünfte, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
- 2.
- bis zu dem Betrag, der den Einkünften für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt wird."
- 2.
- In § 2 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.