Artikel 16 - Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (2. BRSG k.a.Abk.)

G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14; Geltung ab 22.01.2026, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 16 Änderung der Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV


Artikel 16 ändert mWv. 22. Januar 2026 EVV § 1, § 2

Die Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV vom 6. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 302) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Nicht als Einkommen gelten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, die als solche ausgewiesen sind,

1.
bis zu einem Zwölftel der jährlichen Einkünfte, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder

2.
bis zu dem Betrag, der den Einkünften für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt wird."

2.
In § 2 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.



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