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§ 2 - Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (WeinSFV k.a.Abk.)

§ 2 Begünstigte



(1) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 kann ausschließlich von Bewirtschaftern von Rebflächen beantragt werden, deren Rebflächen in dem Hoheitsgebiet des Landes der Antragstellung liegen.

(2) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 kann beantragt werden von

1.
Unternehmen mit Sitz im jeweiligen Land, die Erzeugnisse im Sinne des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, herstellen oder in den Verkehr bringen,

2.
Weinerzeugerorganisationen,

3.
Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder

4.
Branchenverbänden.

(3) Für die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115 kann beantragt werden, durch

1.
Berufsverbände,

2.
Weinerzeugerorganisationen,

3.
Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen,

4.
Zusammenschlüsse von zwei oder mehr Erzeugern,

5.
Branchenverbände,

6.
Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder

7.
privatwirtschaftliche Unternehmen.

(5) Für die Förderungen von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt Absatz 4 entsprechend.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WeinSFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinSFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WeinSFV Antragsverfahren
... Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 2 ist schriftlich oder elektronisch, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, ... den §§ 4 bis 6 entspricht. (4) Die Förderung einer Maßnahme nach § 2 wird durch Bescheid festgesetzt. (5) Die Landesregierungen können durch ...
§ 4 WeinSFV Antragsinhalt
... Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 hat die Beschreibung der beantragten Maßnahme, die betreffende Fläche und die geplante ... spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist. (2) Ein Antrag nach § 2 Absatz 2 hat folgendes zu enthalten: 1. eine Beschreibung der beantragten Investition und Angabe ... spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist. (3) Ein Antrag nach § 2 Absatz 4 oder 5 hat folgendes zu enthalten: 1. eine eindeutige Festlegung der Maßnahmen und der ... Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Falle einer Maßnahme nach § 2 Absatz 4 oder b) bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, im Falle ... Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, im Falle einer Maßnahme nach § 2 Absatz 5 . Absatz 2 Satz 2 gilt ...
§ 6 WeinSFV Nicht förderfähige und förderfähige Kosten
... nicht förderfähigen und förderfähigen Kosten der Maßnahmen nach § 2 richten sich nach den Bestimmungen des ...
§ 7 WeinSFV Förderfähigkeit von Personalkosten
... Die Personalkosten des Antragstellers einer Maßnahme nach § 2 Absatz 4 oder 5 sind förderfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung ...
§ 8 WeinSFV Förderfähigkeit von Verwaltungskosten
... der oder des Begünstigten, die oder der eine Förderung für eine Maßnahme nach § 2 Absatz 4 oder 5 erhält, sind förderfähig, wenn sie 1. im Zusammenhang mit der ...
§ 10 WeinSFV Zweckbindungsfrist
... alle im Rahmen einer Maßnahme nach § 2 Absatz 2 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgten Förderungen zum Erwerb materieller und ... gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Im Falle von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 gilt entsprechendes für die Maßnahme Tröpfchenbewässerung. ...
§ 11 WeinSFV Dauer der Unterstützung
... Die Förderung für eine Maßnahme nach § 2 Absatz 5 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und bei ... einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 4 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland oder auf einem ...
§ 13 WeinSFV Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen
... Für die Förderung einer Maßnahme nach § 2 Absatz 4 oder 5 ist, soweit sich die Maßnahme auf Erzeugnisse aus mindestens zwei Ländern bezieht, die ...
§ 14 WeinSFV Umstrukturierung und Umstellung
... Die Mindestparzellengröße einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 , die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht ...
§ 20 WeinSFV Verwaltungskontrollen
...  (6) Die Verwaltungskontrollen bei materiellen Investitionsvorhaben nach § 2 Absatz 2 umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandortes, um ...
§ 21 WeinSFV Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen
... waren. (2) Bei Vor-Ort-Kontrollen von Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 bis 5 ist die Richtigkeit der Angaben der oder des Begünstigten anhand zugrundeliegender Unterlagen ...
§ 23 WeinSFV Kontrollsatz und Stichprobenerhebung für Vor-Ort-Kontrollen
... Für die Förderung von Maßnahmen nach § 2 können nach deren Durchführung Stichprobenkontrollen vorgenommen werden. (2) ...
§ 25 WeinSFV Vor-Ort-Kontrollen bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
... Die Einhaltung der Bestimmungen über Förderungen nach § 2 Absatz 1 ist von den zuständigen Stellen anhand der Weinbaukartei zu kontrollieren. (2) ...
§ 30 WeinSFV Sanktionierung von Übererklärungen bei der Maßnahme nach § 2 Absatz 1