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§ 2 - Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (WeinSFV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Begünstigte
§ 2 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 kann ausschließlich von Bewirtschaftern von Rebflächen beantragt werden, deren Rebflächen in dem Hoheitsgebiet des Landes der Antragstellung liegen.
(2) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 kann beantragt werden von
- 1.
- Unternehmen mit Sitz im jeweiligen Land, die Erzeugnisse im Sinne des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, herstellen oder in den Verkehr bringen,
- 2.
- Weinerzeugerorganisationen,
- 3.
- Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder
- 4.
- Branchenverbänden.
(3) Für die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115 kann beantragt werden, durch
- 1.
- Berufsverbände,
- 2.
- Weinerzeugerorganisationen,
- 3.
- Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen,
- 4.
- Zusammenschlüsse von zwei oder mehr Erzeugern,
- 5.
- Branchenverbände,
- 6.
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder
- 7.
- privatwirtschaftliche Unternehmen.
(5) Für die Förderungen von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt Absatz 4 entsprechend.
Zitierungen von § 2 Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WeinSFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinSFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 WeinSFV Antragsverfahren
... Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 2 ist schriftlich oder elektronisch, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, ... den §§ 4 bis 6 entspricht. (4) Die Förderung einer Maßnahme nach § 2 wird durch Bescheid festgesetzt. (5) Die Landesregierungen können durch ...
§ 4 WeinSFV Antragsinhalt
... Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 hat die Beschreibung der beantragten Maßnahme, die betreffende Fläche und die geplante ... spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist. (2) Ein Antrag nach § 2 Absatz 2 hat folgendes zu enthalten: 1. eine Beschreibung der beantragten Investition und Angabe ... spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist. (3) Ein Antrag nach § 2 Absatz 4 oder 5 hat folgendes zu enthalten: 1. eine eindeutige Festlegung der Maßnahmen und der ... Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Falle einer Maßnahme nach § 2 Absatz 4 oder b) bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, im Falle ... Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, im Falle einer Maßnahme nach § 2 Absatz 5 . Absatz 2 Satz 2 gilt ...
§ 6 WeinSFV Nicht förderfähige und förderfähige Kosten
... nicht förderfähigen und förderfähigen Kosten der Maßnahmen nach § 2 richten sich nach den Bestimmungen des ...
§ 7 WeinSFV Förderfähigkeit von Personalkosten
... Die Personalkosten des Antragstellers einer Maßnahme nach § 2 Absatz 4 oder 5 sind förderfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung ...
§ 8 WeinSFV Förderfähigkeit von Verwaltungskosten
... der oder des Begünstigten, die oder der eine Förderung für eine Maßnahme nach § 2 Absatz 4 oder 5 erhält, sind förderfähig, wenn sie 1. im Zusammenhang mit der ...
§ 10 WeinSFV Zweckbindungsfrist
... alle im Rahmen einer Maßnahme nach § 2 Absatz 2 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgten Förderungen zum Erwerb materieller und ... gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Im Falle von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 gilt entsprechendes für die Maßnahme Tröpfchenbewässerung. ...
§ 11 WeinSFV Dauer der Unterstützung
... Die Förderung für eine Maßnahme nach § 2 Absatz 5 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und bei ... einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 4 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland oder auf einem ...
§ 13 WeinSFV Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen
... Für die Förderung einer Maßnahme nach § 2 Absatz 4 oder 5 ist, soweit sich die Maßnahme auf Erzeugnisse aus mindestens zwei Ländern bezieht, die ...
§ 14 WeinSFV Umstrukturierung und Umstellung
... Die Mindestparzellengröße einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 , die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht ...
§ 20 WeinSFV Verwaltungskontrollen
... (6) Die Verwaltungskontrollen bei materiellen Investitionsvorhaben nach § 2 Absatz 2 umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandortes, um ...
§ 21 WeinSFV Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen
... waren. (2) Bei Vor-Ort-Kontrollen von Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 bis 5 ist die Richtigkeit der Angaben der oder des Begünstigten anhand zugrundeliegender Unterlagen ...
§ 23 WeinSFV Kontrollsatz und Stichprobenerhebung für Vor-Ort-Kontrollen
... Für die Förderung von Maßnahmen nach § 2 können nach deren Durchführung Stichprobenkontrollen vorgenommen werden. (2) ...
§ 25 WeinSFV Vor-Ort-Kontrollen bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
... Die Einhaltung der Bestimmungen über Förderungen nach § 2 Absatz 1 ist von den zuständigen Stellen anhand der Weinbaukartei zu kontrollieren. (2) ...
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