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§ 3 - Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (WeinSFV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Antragsverfahren
(1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 2 ist schriftlich oder elektronisch, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, ganzjährig bei der zuständigen Stelle zu stellen.
(2) 1Die zuständige Stelle hat nach Eingang des Antrags die Vollständigkeit der Angaben und der beigefügten Nachweise zu prüfen. 2Fehlende Angaben und Nachweise sind von der zuständigen Stelle nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern.
(4) Die Förderung einer Maßnahme nach § 2 wird durch Bescheid festgesetzt.
(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung unter Beachtung dieser Verordnung sowie der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Union von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Vorschriften über das Verfahren für die Beantragung und Genehmigung von Förderungen erlassen.
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