1Für alle im Rahmen einer Maßnahme nach
§ 2 Absatz 2 und der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgten Förderungen zum Erwerb materieller und immaterieller Vermögenswerte gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren.
2Im Falle von Maßnahmen nach
§ 2 Absatz 1 gilt entsprechendes für die Maßnahme Tröpfchenbewässerung.
3Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf ein Vermögenswert nur nach der im Antrag beschriebenen Art und Weise verwendet werden.