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§ 11 - Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (WeinSFV k.a.Abk.)

§ 11 Dauer der Unterstützung



(1) Die Förderung für eine Maßnahme nach § 2 Absatz 5 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 4 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland oder auf einem bestimmten Drittlandsmarkt ist auf drei Jahre zu begrenzen.

(2) Die Unterstützung für eine Maßnahme kann einmalig um bis zu zwei Jahre oder zweimal um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn dies aufgrund der Ergebnisse der Maßnahme gerechtfertigt ist.