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§ 10 - Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (WeinSFV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 10 Zweckbindungsfrist
1Für alle im Rahmen einer Maßnahme nach § 2 Absatz 2 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgten Förderungen zum Erwerb materieller und immaterieller Vermögenswerte gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. 2Im Falle von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 gilt entsprechendes für die Maßnahme Tröpfchenbewässerung. 3Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf ein Vermögenswert nur nach der im Antrag beschriebenen Art und Weise verwendet werden.
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