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§ 30 - Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (WeinSFV k.a.Abk.)

§ 30 Sanktionierung von Übererklärungen bei der Maßnahme nach § 2 Absatz 1



Die Höhe der Unterstützung wird auf der Grundlage der Differenz zwischen der Fläche, die nach Verwaltungskontrollen des Stützungsantrags (bestehend aus Förder- und Zahlungsantrag) genehmigt wurde, und der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche, auf der das Vorhaben tatsächlich durchgeführt wurde, wie folgt berechnet:

1.
wenn die Differenz 30 Prozent nicht überschreitet, wird die Unterstützung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet,

2.
wenn die Differenz mehr als 30 Prozent, jedoch höchstens 50 Prozent beträgt, wird die Unterstützung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet und um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt,

3.
beträgt die Differenz mehr als 50 Prozent, wird für das betreffende Vorhaben keine Unterstützung gewährt.