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Änderung § 2 WeinFöGewV vom 02.09.2026
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| § 2 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung | § 2 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Begünstigte | |
(1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 kann beantragt werden von | |
| (Text alte Fassung) 1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung oder | (Text neue Fassung) 1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder |
2. Weinbauschulen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126. (2) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann beantragt werden von 1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, 2. Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder 3. Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126. | |
| (3) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 kann beantragt werden von | (3) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 kann von Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 beantragt werden. (4) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 gilt Absatz 3 entsprechend. (5) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 kann beantragt werden von |
1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, 2. Berufsverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, 3. Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, 4. Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, 5. Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, 6. Branchenverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder 7. Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126. | |
(5) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Privatunternehmen gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 Begünstigte sein können. (6) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 entsprechend. | (6) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 kann von anerkannten Erzeugervereinigungen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 im Weinbereich beantragt werden. (7) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 gilt Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Privatunternehmen gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 Begünstigte sein können. (8) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 gilt Absatz 2 entsprechend. (9) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 9 kann von Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 beantragt werden. |
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