Änderung § 23 WeinFöGewV vom 02.09.2026

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§ 23 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung
§ 23 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Kontrollsatz und Stichprobenerhebung für Vor-Ort-Kontrollen


(Text neue Fassung)

§ 23 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung


vorherige Änderung

(1) 1 Für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 kann nach deren Durchführung eine Stichprobenkontrolle vorgenommen werden. 2 Eine Stichprobe hat mindestens fünf Prozent der positiv beschiedenen Förderanträge oder mindestens fünf Prozent der insgesamt beschiedenen Fördermittel zu umfassen. 3 Alternativ kann die Stichprobe auch fünf Prozent der eingereichten Zahlungsanträge oder fünf Prozent der mit den Zahlungsanträgen beantragten Zuwendungen umfassen.

(2) Sofern bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Maßnahme in einem Land erhebliche Verstöße festgestellt worden sind, hat die
zuständige Stelle eine entsprechende Erhöhung der Kontrollquote im darauf folgenden Jahr zu prüfen.



(1) Die zuständigen Stellen überprüfen durch stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen, ob die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung einer Maßnahme mit der im Antrag auf Förderung beschriebenen Zweckbestimmung, für die die Förderung gewährt wurde, übereinstimmt sowie die Einhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen während der Zweckbindungsfrist.

(2) 1 Die stichprobenartig durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich für die
Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 für die Installation von Tropfbewässerungsanlagen, Nummer 2 und 8 in jedem Kalenderjahr auf mindestens 0,6 Prozent der Vorhaben. 2 Berücksichtigt werden nur Kontrollen, die bis zu dem Ende des Kalenderjahres durchgeführt wurden, das noch einer Zweckbindung unterliegt. 3 Die zu kontrollierenden Vorhaben sind zu mindestens 50 Prozent nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.

(3) Die zuständigen Stellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn
der zuständigen Stelle Hinweise auf Unregelmäßigkeiten vorliegen.

(4) Die
zuständige Stelle hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.

(heute geltende Fassung) 



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