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§ 23 - Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (WeinSFV k.a.Abk.)

§ 23 Kontrollsatz und Stichprobenerhebung für Vor-Ort-Kontrollen



(1) Für die Förderung von Maßnahmen nach § 2 können nach deren Durchführung Stichprobenkontrollen vorgenommen werden.

(2) Sofern bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Maßnahme in einem Land erhebliche Verstöße festgestellt worden sind, hat die zuständige Stelle eine entsprechende Erhöhung der Kontrollquote im darauf folgenden Jahr zu prüfen.

 
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