Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 25 WeinFöGewV vom 02.09.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 WeinFöGewV, alle Änderungen durch Artikel 3 13. WeinRÄndV am 2. September 2026 und Änderungshistorie der WeinFöGewV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 25 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung
§ 25 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen


(Text neue Fassung)

§ 25 Kontrollierte Person


vorherige Änderung

(1) Die Einhaltung der Bestimmungen über Förderungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 ist von den zuständigen Stellen anhand der Weinbaukartei zu kontrollieren.

(2) 1 Die tatsächliche Durchführung der Rodung, sofern sie als Aktion zur Umstrukturierung
und Umstellung von Rebflächen gefördert wird, ist durch eine Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfen. 2 Abweichend von Satz 1 kann die Überprüfung durch Fernerkundung vorgenommen werden bei der Rodung vollständiger Rebparzellen, oder wenn die Bildauflösung bei der Fernerkundung mindestens 1 m2 beträgt.

(3) 1 Flächen, für die Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefördert werden, sind vor der Durchführung der Maßnahmen zu kontrollieren. 2 Die Kontrolle hat sich auf die Parzellen zu beziehen, für die ein Förderantrag gestellt wurde.

(4) 1 Die Kontrolle vor Durchführung einer Maßnahme hat
in Form einer Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen. 2 Verfügt das Land über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der bepflanzten Fläche nach Artikel 42 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 in der elektronischen Weinbaukartei oder einem gleichwertigen System ermöglicht, und über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten, kann die Kontrolle abweichend von Satz 1 in Form einer Verwaltungskontrolle durchgeführt werden. 3 Sofern die zuständige Stelle in einem Jahr erhebliche Unregelmäßigkeit oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet feststellt, sind abweichend von Satz 2 in dem betreffenden sowie dem darauffolgenden Jahr stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen.



Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach diesem Abschnitt unterzogen werden können, dürfen die Kontrollen in keiner Weise behindern, sondern müssen sie jederzeit unterstützen.

(heute geltende Fassung)