Änderung § 26 WeinFöGewV vom 02.09.2026

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§ 29 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung
§ 26 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 29 Kürzung von Förderbeträgen


(Text neue Fassung)

§ 26 Kürzung von Förderbeträgen


(Textabschnitt unverändert)

Stellt die Bewilligungsstelle im Rahmen der Verwaltungskontrolle fest, dass Ausgaben nicht förderfähig sind, die die begünstigte Person auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids im Zahlungsantrag als förderfähig deklariert und zur Erstattung beantragt hat, so sind die beantragten förderfähigen Ausgaben um den als nicht förderfähig festgestellten Betrag zu kürzen.



(heute geltende Fassung) 



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