Änderung § 28 WeinFöGewV vom 02.09.2026

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§ 28 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung
§ 28 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Kontrollierte Personen


(Text neue Fassung)

§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach diesem Abschnitt unterzogen werden können, dürfen die Kontrollen in keiner Weise behindern, sondern müssen sie jederzeit unterstützen.



 



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