Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (65. BEG172DV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2022



(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2022 - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 89.463.503 Euro,
- in Berlin 7.536.142 Euro,
- insgesamt 96.999.645 Euro.


(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 44.731.752 Euro,
- in Berlin 4.521.685 Euro,
- insgesamt 49.253.437 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

- in Nordrhein-Westfalen 12.435.404 Euro,
- in Bayern 9.161.168 Euro,
- in Baden-Württemberg 7.731.530 Euro,
- in Niedersachsen 5.584.761 Euro,
- in Hessen 4.380.787 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 2.853.205 Euro,
- in Schleswig-Holstein 2.026.729 Euro,
- im Saarland 680.776 Euro,
- in Hamburg 1.293.595 Euro,
- in Bremen 467.834 Euro,
- in Berlin 1.130.421 Euro,
- insgesamt 47.746.210 Euro,
- insgesamt nach Korrektur der Rundungsdifferenzen 47.746.208 Euro.


(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- Nordrhein-Westfalen 12.552.056 Euro,
- Bayern 7.018.908 Euro,
- Hessen 4.969.776 Euro,
- Rheinland-Pfalz 25.047.777 Euro,
- Berlin6.405.720 Euro,
- insgesamt 55.994.237 Euro.


(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg 744.975 Euro,
- Niedersachsen 2.698.395 Euro,
- Schleswig-Holstein 1.812.205 Euro,
- Saarland 352.816 Euro,
- Hamburg 814.255 Euro,
- Bremen 318.155 Euro,
- insgesamt 6.740.801 Euro.


(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. November 2023.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner