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Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz (BMJWidZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 308
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 2030-14-237 Beamte

Eingangsformel





I.



Auf Grund von § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird

1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs,

2.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,

3.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,

4.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,

5.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Justiz,

6.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes,

7.
der Generalbundesanwältin oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

die Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden. Das gilt nicht für die Angelegenheiten der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.


II.



Das Bundesministerium der Justiz behält sich vor, die Entscheidung im Einzelfall an sich zu ziehen. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium der Justiz zur Entscheidung vorzulegen. In allen anderen Fällen ist das Bundesministerium der Justiz rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchsbescheids über den Vorgang zu informieren.


III.


III. ändert mWv. 1. Januar 2024 WidZustÜbBMJAno2008



Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann

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