§ 6 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom
16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368) wird wie folgt gefasst:
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- „§ 6 Übergangsregelung
(1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen, die bis einschließlich 31. August 2024 gestellt werden, dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch die
Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom
28. September 2015 (BGBl. I S. 1586), die durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, für solche Aufträge bestimmt sind. Ist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Nutzung der Formulare der
Anlagen 1 und
6 verbindlich, so müssen diese Formulare erst für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Mai 2025 gestellt werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. November 2023.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann