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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Modellbaumechaniker/zur Modellbaumechanikerin (ModellBMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 129; aufgehoben durch § 16 V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-219 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz, rationelle Energieverwendung, Datenschutz,

5.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

6.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

7.
Warten und Lagern von Betriebsmitteln,

8.
Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen,

9.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,

10.
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,

11.
manuelles Spanen,

12.
maschinelles Spanen,

13.
Herstellen von Werkstücken an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen,

14.
Fügen,

15.
Behandeln von Oberflächen,

16.
Qualitätssicherung,

17.
Aufbauen und Prüfen von pneumatischen Schaltungen der Steuerungstechnik.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Gießereimodellbau:

a)
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

b)
Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen,

c)
Herstellen von Gießsystemen,

d)
Herstellen von Gußstücken,

e)
Erstellen von Planungsunterlagen für Modelle und Modelleinrichtungen,

f)
Herstellen von Fertigungshilfsmodellen und Fertigungshilfsmitteln,

g)
Herstellen von Modellen, Modelleinrichtungen und Schablonen,

h)
Instandhalten und Ändern von Modellen und Modelleinrichtungen,

i)
Qualitätssicherung;

2.
in der Fachrichtung Karosseriemodellbau:

a)
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

b)
Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen,

c)
Erstellen von Planungsunterlagen für Modelle,

d)
Herstellen von Fertigungshilfsmodellen und Fertigungshilfsmitteln,

e)
Fertigen von Modellen,

f)
Instandhalten und Ändern von Modellen,

g)
Qualitätssicherung.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Modellbaumechaniker/zur Modellbaumechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ModellBMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ModellBMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ModellBMechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...