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Verordnung über die Berufsausbildung zum Modellbaumechaniker/zur Modellbaumechanikerin (ModellBMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 129; aufgehoben durch § 16 V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-219 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Modellbaumechaniker/Modellbaumechanikerin wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das dritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Gießereimodellbau,

2.
Karosseriemodellbau

gewählt werden.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz, rationelle Energieverwendung, Datenschutz,

5.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

6.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

7.
Warten und Lagern von Betriebsmitteln,

8.
Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen,

9.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,

10.
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,

11.
manuelles Spanen,

12.
maschinelles Spanen,

13.
Herstellen von Werkstücken an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen,

14.
Fügen,

15.
Behandeln von Oberflächen,

16.
Qualitätssicherung,

17.
Aufbauen und Prüfen von pneumatischen Schaltungen der Steuerungstechnik.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Gießereimodellbau:

a)
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

b)
Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen,

c)
Herstellen von Gießsystemen,

d)
Herstellen von Gußstücken,

e)
Erstellen von Planungsunterlagen für Modelle und Modelleinrichtungen,

f)
Herstellen von Fertigungshilfsmodellen und Fertigungshilfsmitteln,

g)
Herstellen von Modellen, Modelleinrichtungen und Schablonen,

h)
Instandhalten und Ändern von Modellen und Modelleinrichtungen,

i)
Qualitätssicherung;

2.
in der Fachrichtung Karosseriemodellbau:

a)
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

b)
Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen,

c)
Erstellen von Planungsunterlagen für Modelle,

d)
Herstellen von Fertigungshilfsmodellen und Fertigungshilfsmitteln,

e)
Fertigen von Modellen,

f)
Instandhalten und Ändern von Modellen,

g)
Qualitätssicherung.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die Vermittlung orientiert sich an den Anforderungen des Berufes mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 5 Buchstabe f bis h, laufender Nummer 6 Buchstabe d und e, laufender Nummer 8 Buchstabe f bis i, laufender Nummer 11 Buchstabe h bis k und laufender Nummer 12 Buchstabe g bis l für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen eines Modells aus Holz, Kunststoff oder Metall, insbesondere durch manuelles und maschinelles Spanen, Fügen und Behandeln von Oberflächen, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs und Kontrollieren der Ergebnisse. Dabei können vorgefertigte Teile verwendet werden.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

4.
manuelles und maschinelles Spanen sowie Fügen,

5.
Grundlagen der Datenverarbeitung,

6.
Prüfen von Längen, Winkeln, Formen und Oberflächen,

7.
Ermitteln und Berechnen von technischen Daten für die Modellherstellung.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

1.
in der Fachrichtung Gießereimodellbau:

Herstellen einer Modelleinrichtung aus Holz, Metall, Kunststoff oder aus Werkstoffkombinationen unter Verknüpfung manueller und maschineller Fertigungsverfahren, insbesondere durch Fräsen an konventionellen oder numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen und durch Fügen, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs und Kontrollieren der Ergebnisse. Dabei können vorgefertigte Teile verwendet werden;

2.
in der Fachrichtung Karosseriemodellbau:

Herstellen eines Modells aus Holz, Metall, Kunststoff oder aus Werkstoffkombinationen unter Verknüpfung manueller und maschineller Fertigungsverfahren, insbesondere durch Fräsen an konventionellen oder numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen und durch Fügen, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs und Kontrollieren der Ergebnisse. Dabei können vorgefertigte Teile verwendet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Modell- und Formenherstellung, Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsfächern Modell- und Formenherstellung sowie Technische Kommunikation sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Fragestellungen fachliche Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Modell- und Formenherstellung:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

c)
Einsatz von Werkzeugen und Maschinen,

d)
Modelloberflächen,

e)
Anforderungen der Produktion auf die Modellgestaltung und Modellausführung,

f)
Qualitätssicherung,

g)
Einsatz von Modellen und Modelleinrichtungen für verschiedene Gußproduktionsverfahren,

h)
Einsatz von Modellen für verschiedene Einsatzgebiete im Karosseriebau,

i)
Herstellungsverfahren von Modellen und Modelleinrichtungen:

2.
im Prüfungsfach Technische Kommunikation:

a)
Programmerstellung für numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen,

b)
rechnergestützte Anwendung von Modellplanungsunterlagen,

c)
Erstellen von Planungsunterlagen für Modelle,

d)
Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen,

e)
Qualitätsmanagement, Qualitätssysteme;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Modell- und Formenherstellung 150 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Kommunikation 150 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsfächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung haben die Prüfungsfächer Modell- und Formenherstellung und Technische Kommunikation gegenüber dem Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Modell- und Formenherstellung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Modellschlosser, Modelltischler und Fahrzeugstellmacher sind nicht mehr anzuwenden.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Modellbaumechaniker/zur Modellbaumechanikerin



(siehe BGBl. I 1997 S. 132 - 140)