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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Modellbaumechaniker/zur Modellbaumechanikerin (ModellBMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 129; aufgehoben durch § 16 V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-219 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

1.
in der Fachrichtung Gießereimodellbau:

Herstellen einer Modelleinrichtung aus Holz, Metall, Kunststoff oder aus Werkstoffkombinationen unter Verknüpfung manueller und maschineller Fertigungsverfahren, insbesondere durch Fräsen an konventionellen oder numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen und durch Fügen, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs und Kontrollieren der Ergebnisse. Dabei können vorgefertigte Teile verwendet werden;

2.
in der Fachrichtung Karosseriemodellbau:

Herstellen eines Modells aus Holz, Metall, Kunststoff oder aus Werkstoffkombinationen unter Verknüpfung manueller und maschineller Fertigungsverfahren, insbesondere durch Fräsen an konventionellen oder numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen und durch Fügen, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs und Kontrollieren der Ergebnisse. Dabei können vorgefertigte Teile verwendet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Modell- und Formenherstellung, Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsfächern Modell- und Formenherstellung sowie Technische Kommunikation sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Fragestellungen fachliche Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Modell- und Formenherstellung:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

c)
Einsatz von Werkzeugen und Maschinen,

d)
Modelloberflächen,

e)
Anforderungen der Produktion auf die Modellgestaltung und Modellausführung,

f)
Qualitätssicherung,

g)
Einsatz von Modellen und Modelleinrichtungen für verschiedene Gußproduktionsverfahren,

h)
Einsatz von Modellen für verschiedene Einsatzgebiete im Karosseriebau,

i)
Herstellungsverfahren von Modellen und Modelleinrichtungen:

2.
im Prüfungsfach Technische Kommunikation:

a)
Programmerstellung für numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen,

b)
rechnergestützte Anwendung von Modellplanungsunterlagen,

c)
Erstellen von Planungsunterlagen für Modelle,

d)
Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen,

e)
Qualitätsmanagement, Qualitätssysteme;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Modell- und Formenherstellung 150 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Kommunikation 150 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsfächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung haben die Prüfungsfächer Modell- und Formenherstellung und Technische Kommunikation gegenüber dem Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Modell- und Formenherstellung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Modellbaumechaniker/zur Modellbaumechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ModellBMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ModellBMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ModellBMechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...