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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Modellbaumechaniker/zur Modellbaumechanikerin (ModellBMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 129; aufgehoben durch § 16 V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-219 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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